Metadaten : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bestimmungen,  die  schon  durch  das  Polizeiverordnungsrecht  des  Senats
gedeckt  sind,  enthalten.  Doch  können  sie  auf  Grund  der  ausdrücklichen
Ermächtigung  auch  andern  gesetzlichen  Inhalt  haben.

§  66.  Der  Weg  der  Gesetzgebung.

I.  Die  Gesetzesinitiative,  das  Vorschlagsrecht  neuer  gesetzlicher
  Bestimmungen,  steht  Senat  und  Bürgerschaft  in  gleicher  Weise
zu.  Anträge  einzelner  Bürgerschaftsmitglieder  bedürfen  wie  stets  der
Unterstützung  von  fünf  Mitgliedern.  Amendiert  das  eine  Organ
einen  von  dem  andern  angenommenen  Entwurf,  so  hat  dieses  über
die  Anderungen  von  neuem  zu  beschließen.  Zur  Feststellung  des
Gesetzesinhalts  ist  vollkommene  Übereinstimmung  erforderlich.

Der  übereinstimmende  Beschluß  von  Senat  und  Bürgerschaft
über  den  Gesetzesinhalt  enthält  zugleich  die  Anordnung,  daß  der
Inhalt  Gesetz  werden  soll,  die  Sanktion.  Die  Verfassung  erwähnt
die  Sanktion  nicht.  Will  man  eine  solche  von  der  Feststellung  des
Gesetzesinhalts  unterscheiden  und  sieht  in  ihr  den  eigentlichen  Ausdruck
  des  staatlichen  Herrscherwillens,  der  nur  von  dem  Träger  der
Staatsgewalt  ausgehen  könne  (Laband  Bd.  II  §  55  S.  26),  so  erfolgt
  die  Sanktion  durch  Senat  und  Bürgerschaft  als  den  gleichberechtigten
  Trägern  der  höchsten  Staatsgewalt  gemeinschaftlich.  Das
Mitwirkungsrecht  des  Senats  bei  der  Gesetzgebung  ist  abgesehen  von
der  unten  zu  erwähnenden  Publikation  das  gleiche  wie  das  der
Bürgerschaft.  Der  Senat  ist  nicht  „der  eigentliche  Gesetzgeber“,  der
nur  zur  Feststellung  des  Gesetzesinhalts  des  Einverständnisses  der
Bürgerschaft  bedarf.  Allerdings  spricht  der  Senat  den  Befehl  aus;
er  allein  tritt  wie  überall  handelnd  nach  außen  auf.  „Der  Senat
verordnet  im  Einverständnis  mit  der  Bürgerschaft.“!)  Doch  läßt
diese  Publikationsformel  erkennen,  daß  sich  das  Einverständnis  der
Bürgerschaft  nicht  nur  auf  den  Inhalt  des  Gesetzes,  sondern  auch
darauf,  daß  „der  Senat  verordnet“,  d.  h.  den  Gesetzesbefehl  aus-1)

  Aus  den  Eingangsworten  „der  Senat  verordnet"  läßt  sich  nichts  dafür
entnehmen,  daß  der  Senat  auch  allein  sanktioniere  und  das  Gesetz  eigentlich
gebe;  nach  der  Publikationsformel  der  Reichsgesetze  verordnet  der  Kaiser  im
Namen  des  Reiches  und  doch  ist  kein  Zweifel,  daß  die  Sanktion  der  Reichsgesetze
  vom  Bundesrat  erfolgt  und  der  Kaiser  den  Sanktionsbeschluß  nur
ausspricht,  indem  er  die  Befolgung  befiehlt.  Laband  Bd.  II  S.  30,  32.