Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Anlage a. 
Anweisung 
für 
die thierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im §. 2 Abs. 3 und §. 6 
der Ausführungsbestimmungen D in ganzen Thierkörpern (bezw. zusammengehörigen Hälften) und im Zu- 
sammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird. 
S. 2. 
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 
1. ob eine der nach 8. 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr ausge- 
schlossenen Waarengattungen vorliegt; 
2. ob das Fleisch durch die ihm zu Theil gewordene Behandlung die Eigenschaften des 
frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende Be- 
handlung nicht wieder gewinnen kann (6. 3 der Ausführungsbestimmungen D) 
3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, 
Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt GS. 7 der Ausführungsbestimmungen D): 
4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln 
oder anderen Thieren des Einhufergeschlechts herrührt (§. 5 Nr. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen D). « 
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt 
werden kann, richtet sich nach §. 12 und §. 14 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D. 
8. 3. 
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüsen: 
1. ob die Waare den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
4 ob das Fleisch von Hunden herrührt (§.5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D): 
4. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es mit 
zieemn vier nach §. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe be- 
andelt ist; 
ob das Fleisch von einem Thiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Thiere über- 
tragbaren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen 
werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs auf andere Theile der Sendung 
stattgefunden hat; 
ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, 
die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 
ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Thieres be- 
kundet, ob es auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Kon- 
sistenz und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
ob das Fleisch durch Fäulniß, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen 
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist. 
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