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b) bei anderem Schwaumwein und bei schaumweinähnlichen Getränken
1. in Umschließungen mit Raumgehalt nicht über 120 cem (achtel Flaschen) 6 Pf.,
2. in Umschließungen mit
Raumgehalt über 120, jedoch nicht über 230 cem (viertel Flaschen) 12 -,
3. in Umschließungen mit
Raumgehalt über 230, 425 -(lhalbe ) 25
4. in Umschließungen mit
Raumgehalt über 425, 350 -(ganze ) 50 =
5. in Umschließungen mit
Raumgehalt über 850, : . 1700 = (Doppelflaschen) 1 Mark.
Bei Unschließungen mit Raumgehalt über 1700 Kubikcentimeter ist für je 800 Kubik-
centimeter des über 1700 Kubikcentimeter hinausgehenden Raumgehalts und ebenso für einen über-
schießenden Raumgehalt von weniger als 800 Kubikcentimeter eine ganze Flasche anzunehmen.
S. 3.
Die Inhaber der am 1. Juli 1902 vorhandenen Schaumweinfabriken haben vor der ersten 2. Unschliehungen.
Eninahme von Schaumwein aus der Erzeugungsstätte, die Inhaber später entstehender Fabriken à) Anmeldung.
14 Tage vor der erstmaligen Fertigstellung von Schaumwein der Hebestelle schriftlich anzumelden,
in welchen Umschließungen (bezeichnet nach achtel, viertel, halben, ganzen und Doppelflaschen oder als
größere Gefäße) in ihrer Fabrik Schaumwein fertiggestellt werden soll. Gleichzeitig haben sie von
jeder Art der zur Verwendung kommenden Umschließungen mit Raumgehalt bis zu 1700 Kubik-=
centimeter ein leeres Stück unter Angabe des bei den einzelnen Arten vorkommenden Mindest= und
Höchst-Raumgehalts zu übergeben.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn späler Umschließungen von noch nicht angemeldeter
Form oder Größe verwendet werden, mit der Maßgabe, daß die Anmeldung spätestens drei Tage
vor der erstmaligen Ingebrauchnahme zu bewirken ist.
S. 4.
Der Raumgehalt der übergebenen Umschließungen ist amilich zu ermitteln. Die Ermittelung
hat in der Weise zu erfolgen, daß die Umschließung entweder mit vorher abgemessenem Wasser bis
zum Ueberlaufen gesüllt oder zunächst bis zum Ueberlaufen gefüllt und das eingefüllte Wasser
gemessen wird. Zum Messen des Wassers sind geaichte Gefäße zu verwenden. Der Raumgehalt
kann auch aus dem Unterschiede zwischen dem Gewichte der leeren und dem Gewichte der mit
Wasser bis zum Ueberlaufen gefüllten Umschließungen berechnet werden, wobei für jedes Gramm
des Unterschieds ein Kubikcentimeter anzunehmen ist. .
Die Umschließungen sind mit einer Angabe über den ermittelten Raumgehalt sowie über
den vom Fabrikinhaber für diese Art der Umschließungen mitgetheilten Mindest= und Höchst-Raum-
gehalt zu versehen und in der Schaumweinfabrik, gegen Vertauschung gesichert, in einem Behältniß
aufzubewahren, das der Fabrikinhaber nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs zur Ver-
fügung zu stellen hat.
S. 5.
Wird in einer Fabrik Schaumwein in Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 Kubik-
centimeter fertiggestellt, so trifft die Direktivbehörde die näheren Bestimmungen darüber, in welcher
Weise der Raumgehalt zu ermitteln ist.
Zu §. 3 des Gesetzes.
S. 6.
Als Steuerzeichen dienen gummirte, in verschiedenen Farben ausgeführte Papierstreifen.
Diese tragen auf gewässertem Grunde eine umränderte Verzierung (Rebenblätter u. s. w.) in einem
dunkleren Tone der Grundfarbe. In der Mitte der Streifen befindet sich — besonders umrandet —
der Vordruck zAgebrscht. zur Eintragung des Entwerthungsvermerkes, daneben auf beiden Seiten
28.
b) Ermittelung
des Raum-
gehalts.
e) Besondere
"i älle.
1. Schanmwein-
fleuerzeichen.
a) Beschassenheil.