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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1901 beschlossen, nachstehenden Bestimmungen
seine Zustimmung zu ertheilen:
Den Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und den Stationskontroleuren werden
in den Fällen, in welchen sie auf Zahlung von Tagegeldern, Fuhr= oder Umzugskosten aus
Reichsmitteln Anspruch haben, diese Vergütungen vom 1. Januar 1902 ab nach den für die
Reichsbeamten geltenden Bestimmungen — Verordnung vom 25. Juni 1901, Reichs-Gesetzbl.
S. 241 — gewährt.
Dabei sind bezüglich der
e Umzugskosten
zur Klasse
a) die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern IV III
b) die Stationskontroleee V V.
zu rechnen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Januar d. J. beschlossen, daß die obersten Landes-
finanzbehörden ermächtigt werden, von der Erhebung des Eingangszolls für Eisen= und Stahlabfälle,
welche in den in den deutschen Zollausschlußgebieten belegenen Schiffswersten bei dem Baue oder der
Reparatur von Schiffen entstehen, beim Eingang in das deutsche Zollgebiet unter Anordnung geeigneter
Kontrolen insoweit abzusehen, als die Menge dieser Abfälle 6 vom Hundert der von den betreffenden
Fchifsbananftaltn zur Verarbeitung aus dem freien Verkehre des Zollgebiets bezogenen Materialien
nicht übersteigt.
3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Die ausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1902 is erschienen.