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ie-Erscheint
Dienstag und Freitag abend. Gl Vierteljährlicher Bezugspreis 1 4
Jahrgang.
1914.
ZSweiundiebzigster
Stück 54. Ausgegeben Schlawe, den 19. Juni
Amtliche Verordnungen und Bekayptwachungen.
I. Hligemeines.
Nr. 435) Remonteankauf für 1914.
1. Zum Ankauf dreijähriger, vorkommendenfalls auch vierjähriger Remonten sollen in diesem Jahre im Regierungsbezir
Köslin die nachbezeichneten öffentlichen Märkte abgehalten werden:
Am 27. Juni 8 Uhr vormittags in Schivelbein, Am 7. Juli 8 Uhr vormittags in Stolp Pom.,
„ 2. Juli 930 „ „ „ Belgard a. P., „ 8. „ 815 „ „ „Schlawe.
„ 4. „ 9 „ „ „ Lauenburg Pom.,
2. Die angekauften Pferde werden sofort abgenommen und gegen Outttung bar oder mittels Schecks bezahlt.
3. volljährige Zugpferde für Maschinengewehrkompagnien werden nicht gekauft.
4. Pferde mit Mängeln, die gesetzlich den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises
und der Unkosten zurückzunehmen, desgleichen Pferde, die sich während der ersten 45 Tage nach dem Tage der Einlieserung
in das Depot usw. als Klophengste erweisen. Die gesetzmäßige Gewährsfrist wird für periodische Augenentzündung
(innere Augenentzündung, Mondblindheit) auf 28 Tage nach dem Tage der Einlieferung in das Depot usw. verlänngert.
5. Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen nicht eigentümlich gehören, müssen sich gehörig ausweisen können.
6. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue, starke, rindlederne Trense mit glattem, starkem,
einfach gebrochenem Gebiß (keine Knebeltrense) und eine neue Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens 2 Meter
langen Stricken unentgeltlich mitzugeben.
7. Zur Feststellung der Abstammung der Pferde sind die Deck= und Füllenscheine mitzubringen.
Auch werden die Verkäufer ersucht, die Schweise der Pferde nicht übermäßig zu beschneiden und die Schwanzrübe
nicht zu verkürzen.
8. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten auch für nicht öffentliche Märkte.
Berlin, den 24. Februar 1914. Kriegsministerium. Remonte-Inspektion. Haack.
No. 436) Die Magistrate und die Herren Guts= und Gemeindeovorsteher des Kreises veranlasse ich, gemäß der Titel 4 und 6
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 — Reichsgesetz-Blatt S. 41 — die Jahresliste der zu Schöffen
und Geschworenen geeigneken Personen nach dem unten stehenden Schema ausfzustellen und dieselben sodann in
der Gemeinde resp. dem Gutsbezirke eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen, jedoch den Zeitpunkt der Auslegung vorher
(in ortsüblicher Weise) bekannt zu machen.
Für die Aufstellung der Liste, die spälestens bis zum 1. August cr. erfolgk sein muß, mache ich auf
folgendes aufmerksam:
Das Amt eines Schöffen und Geschworenen kann nur von einem Deusschen versehen werden.
Unfähig zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen sind:
1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben;
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann;
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.