Inhaltsverzeichnis : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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ie-Erscheint

  Dienstag  und  Freitag  abend.  Gl  Vierteljährlicher  Bezugspreis  1  4

Jahrgang.

1914.

ZSweiundiebzigster

Stück  54.  Ausgegeben  Schlawe,  den  19.  Juni

Amtliche  Verordnungen  und  Bekayptwachungen.

I.  Hligemeines.

Nr.  435)  Remonteankauf  für  1914.

1.  Zum  Ankauf  dreijähriger,  vorkommendenfalls  auch  vierjähriger  Remonten  sollen  in  diesem  Jahre  im  Regierungsbezir
Köslin  die  nachbezeichneten  öffentlichen  Märkte  abgehalten  werden:

Am  27.  Juni  8  Uhr  vormittags  in  Schivelbein,  Am  7.  Juli  8  Uhr  vormittags  in  Stolp  Pom.,
„  2.  Juli  930  „  „  „  Belgard  a.  P.,  „  8.  „  815  „  „  „Schlawe.
„  4.  „  9  „  „  „  Lauenburg  Pom.,

2.  Die  angekauften  Pferde  werden  sofort  abgenommen  und  gegen  Outttung  bar  oder  mittels  Schecks  bezahlt.

3.  volljährige  Zugpferde  für  Maschinengewehrkompagnien  werden  nicht  gekauft.

4.  Pferde  mit  Mängeln,  die  gesetzlich  den  Kauf  rückgängig  machen,  sind  vom  Verkäufer  gegen  Erstattung  des  Kaufpreises
  und  der  Unkosten  zurückzunehmen,  desgleichen  Pferde,  die  sich  während  der  ersten  45  Tage  nach  dem  Tage  der  Einlieserung
  in  das  Depot  usw.  als  Klophengste  erweisen.  Die  gesetzmäßige  Gewährsfrist  wird  für  periodische  Augenentzündung
(innere  Augenentzündung,  Mondblindheit)  auf  28  Tage  nach  dem  Tage  der  Einlieferung  in  das  Depot  usw.  verlänngert.

5.  Verkäufer,  die  Pferde  vorführen,  die  ihnen  nicht  eigentümlich  gehören,  müssen  sich  gehörig  ausweisen  können.

6.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  jedem  verkauften  Pferde  eine  neue,  starke,  rindlederne  Trense  mit  glattem,  starkem,
einfach  gebrochenem  Gebiß  (keine  Knebeltrense)  und  eine  neue  Kopfhalfter  von  Leder  oder  Hanf  mit  zwei  mindestens  2  Meter
langen  Stricken  unentgeltlich  mitzugeben.

7.  Zur  Feststellung  der  Abstammung  der  Pferde  sind  die  Deck=  und  Füllenscheine  mitzubringen.

Auch  werden  die  Verkäufer  ersucht,  die  Schweise  der  Pferde  nicht  übermäßig  zu  beschneiden  und  die  Schwanzrübe
nicht  zu  verkürzen.

8.  Vorstehende  Ankaufsbedingungen  gelten  auch  für  nicht  öffentliche  Märkte.

Berlin,  den  24.  Februar  1914.  Kriegsministerium.  Remonte-Inspektion.  Haack.

No.  436)  Die  Magistrate  und  die  Herren  Guts=  und  Gemeindeovorsteher  des  Kreises  veranlasse  ich,  gemäß  der  Titel  4  und  6
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  —  Reichsgesetz-Blatt  S.  41  —  die  Jahresliste  der  zu  Schöffen
und  Geschworenen  geeigneken  Personen  nach  dem  unten  stehenden  Schema  ausfzustellen  und  dieselben  sodann  in
der  Gemeinde  resp.  dem  Gutsbezirke  eine  Woche  lang  zu  jedermanns  Einsicht  auszulegen,  jedoch  den  Zeitpunkt  der  Auslegung  vorher
(in  ortsüblicher  Weise)  bekannt  zu  machen.

Für  die  Aufstellung  der  Liste,  die  spälestens  bis  zum  1.  August  cr.  erfolgk  sein  muß,  mache  ich  auf
folgendes  aufmerksam:

Das  Amt  eines  Schöffen  und  Geschworenen  kann  nur  von  einem  Deusschen  versehen  werden.

Unfähig  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  und  Geschworenen  sind:
1.  Personen,  welche  die  Befähigung  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  verloren  haben;

2.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge  haben  kann;

3.  Personen,  welche  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.