Full text : Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

620  III,  5.  Die  deutsche  Kolonialpolitik.  (Fortsetzung.)

damals  noch  unbekannte)  Wasserscheide  zwischen  dem  Becken  des  Kongo  und  denen  des  Ogowe,
Schari  und  Nil  bis  28°  östlicher  Länge  von  Greenwich,  sodann  der  5.°  südlicher  Vreite  bis  zum
Indischen  Ozean.  Dieser  bildet  von  da  ab  südwärts  bis  zur  Mündung  des  Sambesi  die  Ostgrenze.
  Die  Südgrenze  solgt  dem  Sambesi  aufwärts  bis  über  die  Mündung  des  Schire  hinaus,
  zieht  dann  weiler  auf  der  Wasserscheide  zwischen  Schire  und  Koanza  einerseils  und  dem
Kongo  anderseits  und  setzt  sich  fort  von  der  Quelle  des  Loja  bis  zu  dessen  Mündung.  Von  hier
an  bis  zu  2°  30“  nördlich  bildet  der  Mlantische  Ozean  die  Westgrenze.  Dieses  gewallige  Gebiet
  wurde  für  neutral  erllärt  und  aller  Sklavenhandel  in  demselben  verboten,  auch  die  bloße
Durchführung  von  Sklaven.  Nicht  minder  war  die  Verleihung  aller  Monopole  und  Privilegien
verboten  und  die  Erhebung  von  Abgaben  nur  in  dem  Umfange  gestaltet,  wie  der  Bismarcksche
Entwurf  vorgeschlagen  halte:  alle  Abgaben  mustten  den  Charakter  des  Enigeltes  tragen,  wie
Hafen=  und  Lotsengebühren,  zur  Bestreitung  oder  Erhallung  von  Leuchttürmen,  Vaken  und  dergleichen
  dienen.  Dieselben  Grundsätze  sollten  für  den  Niger  und  seine  Nebenflüsse  gelten.  Das
hinderte  England  aber  nicht,  diese  feierlich  übernommenen  Verpstichtungen  betresfs  des  Niger
von  1888  an  aufs  gröblichste  zu  verletzen.  Die  von  Fürst  Bismarck  kräslig  eingeleitete  Abwehr
sand  an  seinem  Nachfolger  nur  eine  schwache  Stütze.

Im  Artikel  12  war  außerdem  der  bedeutsame  Satz  ausgesprochen:  „Für  den
Fall,  daß  unter  den  Mächten,  welche  diese  Akte  unterzeichnet  haben  oder  sich  ihr  später
anschließen  würden,  ein  ernster  Streit  ausbrechen  sollte  mit  Bezug  auf  die  Grenzen
der  im  Artikel  1  erwähnten  Gebiete,  so  verpflichten  sich  diese  Mächte,  bevor  sie  die
Wassen  ergreisen,  die  Vermittelung  einer  oder  mehrerer  verbündeten  Mächte  anzurusen.
In  demselben  Fall  behalten  sich  dieselben  Mächte  den  wahlweisen  Antrag  auf  schiedsrichterliches
  Verfahren  vor.“  Endlich  war  auch,  den  Bismarckschen  Vorschlägen  entsprechend,
  betreffs  der  Förmlichkeiten  bei  neuen  Besitzergreisungen  „eine  neue  Regel  in
das  Völkerrecht  eingeführt  worden,  die  ihrerseits  beitragen  wird  zur  Verhütung  von  Störungen
  des  Völkerfriedens“.  So  bezeichnete  Bismarck  selbst  in  seiner  Schlußrede  vom
26.  Februar  dieses  wichtige  Ergebnis.  Der  Artikel  34  der  Kongoakte  bestimmte  nämlich:

„Die  Macht,  welche  künflig  außerhalb  ihrer  augenblicklich  bestehenden  Besitzungen  auf  den  Küsten
des  afrilanischen  Festlandes  von  einem  Gebiet  Besitz  ergreist,  oder  welche,  ohne  früher  eins  gehabt
  zu  haben,  ein  solches  erwirbt,  ebenso  die  Macht,  welche  daselbst  eine  Schutzherrschaft  errichtet,
  wird  die  beiresfende  Urkunde  mit  einer  Anzeige  an  die  anderen  Mächte,  die  Mitunterzeichner
der  Akte  sind,  einsenden,  damit  diese  Gelegenheit  erhalten,  etwaige  Beschwerden  dagegen  einzulegen.“

Uber  diese  neue  völkerrechtliche  Verpflichtung  hinausgehend,  ließ  Fürst  Bismarck
am  6.  August  1885  in  Madrid  vertraulich  mitteilen,  daß  Kaiser  Wilhelm  beschlossen
habe,  die  Palan=  und  die  Karolineninseln  unter  dentschen  Schutz  zu  stellen,  und  daß
deutsche  Kriegsschiffe  Befehl  erhalten  haben,  die  deutsche  Flagge  dort  zu  hissen,  da
diese  Inseln  herrenlose  Länder  seien.  Spanien  nahm  diese  Mitteilung  gleich  von  Ansang
  an  mit  ungewöhnlicher  Erregung  auf,  die  befonders  erklärlich  wird,  wenn  man
dabei  der  sortgesetzten  Versuche  der  englischen  Presse  gedenkt,  die  spanische  Empfindlichkeit
  gegen  Dentschland  rege  zu  machen  durch  die  böswillige  Ersindung:  Fürst
Bismarck  habe  mit  Frankreich  gemeinsame  Sache  gegen  Spanien  gemacht.  Diese
Umtriebe  hatte  die  „Norddentsche  Allgemeine  Zeitung“  schon  am  6.  Jannar  1885  emhüllt.
  Jetzt  folgten  auf  die  vertrauliche  Mitteilung  des  deulschen  Botschafters  in  Madrid
sofort,  am  12.  Angust,  eine  heftige  Protestnote  Spaniens,  am  15.  Augusst  ein