620 III, 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung.)
damals noch unbekannte) Wasserscheide zwischen dem Becken des Kongo und denen des Ogowe,
Schari und Nil bis 28° östlicher Länge von Greenwich, sodann der 5.° südlicher Vreite bis zum
Indischen Ozean. Dieser bildet von da ab südwärts bis zur Mündung des Sambesi die Ostgrenze.
Die Südgrenze solgt dem Sambesi aufwärts bis über die Mündung des Schire hinaus,
zieht dann weiler auf der Wasserscheide zwischen Schire und Koanza einerseils und dem
Kongo anderseits und setzt sich fort von der Quelle des Loja bis zu dessen Mündung. Von hier
an bis zu 2° 30“ nördlich bildet der Mlantische Ozean die Westgrenze. Dieses gewallige Gebiet
wurde für neutral erllärt und aller Sklavenhandel in demselben verboten, auch die bloße
Durchführung von Sklaven. Nicht minder war die Verleihung aller Monopole und Privilegien
verboten und die Erhebung von Abgaben nur in dem Umfange gestaltet, wie der Bismarcksche
Entwurf vorgeschlagen halte: alle Abgaben mustten den Charakter des Enigeltes tragen, wie
Hafen= und Lotsengebühren, zur Bestreitung oder Erhallung von Leuchttürmen, Vaken und dergleichen
dienen. Dieselben Grundsätze sollten für den Niger und seine Nebenflüsse gelten. Das
hinderte England aber nicht, diese feierlich übernommenen Verpstichtungen betresfs des Niger
von 1888 an aufs gröblichste zu verletzen. Die von Fürst Bismarck kräslig eingeleitete Abwehr
sand an seinem Nachfolger nur eine schwache Stütze.
Im Artikel 12 war außerdem der bedeutsame Satz ausgesprochen: „Für den
Fall, daß unter den Mächten, welche diese Akte unterzeichnet haben oder sich ihr später
anschließen würden, ein ernster Streit ausbrechen sollte mit Bezug auf die Grenzen
der im Artikel 1 erwähnten Gebiete, so verpflichten sich diese Mächte, bevor sie die
Wassen ergreisen, die Vermittelung einer oder mehrerer verbündeten Mächte anzurusen.
In demselben Fall behalten sich dieselben Mächte den wahlweisen Antrag auf schiedsrichterliches
Verfahren vor.“ Endlich war auch, den Bismarckschen Vorschlägen entsprechend,
betreffs der Förmlichkeiten bei neuen Besitzergreisungen „eine neue Regel in
das Völkerrecht eingeführt worden, die ihrerseits beitragen wird zur Verhütung von Störungen
des Völkerfriedens“. So bezeichnete Bismarck selbst in seiner Schlußrede vom
26. Februar dieses wichtige Ergebnis. Der Artikel 34 der Kongoakte bestimmte nämlich:
„Die Macht, welche künflig außerhalb ihrer augenblicklich bestehenden Besitzungen auf den Küsten
des afrilanischen Festlandes von einem Gebiet Besitz ergreist, oder welche, ohne früher eins gehabt
zu haben, ein solches erwirbt, ebenso die Macht, welche daselbst eine Schutzherrschaft errichtet,
wird die beiresfende Urkunde mit einer Anzeige an die anderen Mächte, die Mitunterzeichner
der Akte sind, einsenden, damit diese Gelegenheit erhalten, etwaige Beschwerden dagegen einzulegen.“
Uber diese neue völkerrechtliche Verpflichtung hinausgehend, ließ Fürst Bismarck
am 6. August 1885 in Madrid vertraulich mitteilen, daß Kaiser Wilhelm beschlossen
habe, die Palan= und die Karolineninseln unter dentschen Schutz zu stellen, und daß
deutsche Kriegsschiffe Befehl erhalten haben, die deutsche Flagge dort zu hissen, da
diese Inseln herrenlose Länder seien. Spanien nahm diese Mitteilung gleich von Ansang
an mit ungewöhnlicher Erregung auf, die befonders erklärlich wird, wenn man
dabei der sortgesetzten Versuche der englischen Presse gedenkt, die spanische Empfindlichkeit
gegen Dentschland rege zu machen durch die böswillige Ersindung: Fürst
Bismarck habe mit Frankreich gemeinsame Sache gegen Spanien gemacht. Diese
Umtriebe hatte die „Norddentsche Allgemeine Zeitung“ schon am 6. Jannar 1885 emhüllt.
Jetzt folgten auf die vertrauliche Mitteilung des deulschen Botschafters in Madrid
sofort, am 12. Angust, eine heftige Protestnote Spaniens, am 15. Augusst ein