— 322 —
Zu F. 326.
Als Abs. 4 ist folgende Vorschrist anzufügen:
„Materialbesitzer, welche Material außerhalb des Hebebezirkes ihres Wohnorks unter
eigener Anmeldung verarbeiten wollen, haben der Hebestelle bei Einreichung der Betriebs-
anmeldung durch eine Bescheinigung der Hebestelle ihres Wohnorts nachzuweisen, welche
Alkoholmenge von ihnen im Betriebsjahre bereits erzeugt und welchem Verbrauchsabgaben-
und Zuschlagsatze diese unterworfen worden ist. Gegebenenfalls hat die Bescheinigung
auch die Genehmigung zum Wechsel der Brennerei zu enthalten. Nach Vollziehung der
Betriebsanmeldung ist die festgesetzte Alkoholmenge und der angewendete Verbrauchs-
abgaben= und Zuschlagsatz der Hebestelle des Wohnorts amtlich mitzutheilen; letztere
hat die Angaben in die Bemerkungsspalte des Abfindungsbuchs zu übernehmen und
die Mittheilung dem Buche beizufügen.“
Zu Muster 7.
In der Anleitung zum Gebrauche sind unter Ziffer 7 die Abschnitte a, b, c und k wie
folgt zu fassen:
an) über die Brennereiklasse (B. O. §. 2 und 9), bei landwirthschaftlichen Brennereien, die
nach dem 1 September 1902 betriebssähig geworden sind, unter Hinweis auf die aus
4 Abs. 3 der Brennereiordnung sich ergebenden besonderen Bedingungen;
b) über das Kontingent; bei kontingentirten Rübenstofforennerreien, uch über das ihnen für
das Betriebsjahr 1894/95 zugewiesene Kontingent (B. O.
e) für gewerbliche Brennereien süber die erfolgte Feststellung des umfanges vor dem
1. Oktober 1887 (B. O. S. 1
I) für die am 1. April 1895 Sandenen landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien
über den Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs (B. O. F. 173).“
Zu Anlage 10.
Im dritten Absatz ist die Ziffer 3 wie folgt zu fassen:
„Das die Alkoholdämpfe aus dem Vorwärmer sortführende und zugleich Lutter aus den
Becken zurückleitende Rohr hat zwischen den Becken zwei und am Kühlcylinder eine
Flansche; die Flanschen sind mit je einem Bleie verschsosten Die Anlegung von Metall-
kappen zwischen den Becken ist auf Grund des §. 59 Abs. 2 der Brennereiordnung
unterlassen worden, weil die Flanschen schwer zugänglich und von Wasser umgeben sind.“
Zu den Mustern 16 und 17.
a) In der Anleitung zum Gebrauch ist auf Muster 16 in Ziffer 2 und auf Muster 17
in Ziffer 3
1. statlt der Worte „die Jahresmenge, welche“ zu setzen:
„für gewerbliche Brennereien die Jahresmenge, welche gegebenenfalls nach §. 165
der Brennereiordnung“,
2. hinter den Worten „sowie ferner“ einzusügen:
„über die Anwendung des Kontingentswerth-Aufrechnungsverfahrens (B. O.
§. 160),“.
b) In der Spalte 5 des Musters 16 und Spalte 7 des Musters 17 ist die Ueberschrift
„70 Pfeunig mit Kontingentschein“ zu ersetzen durch:
„70 Pfennig unter Anrechnung auf das Kontingent“.
c) In der Spalte 7 des Musters 16 und Spalte 9 des Musters 17 ist die Ueberschrift
„70 Pfennig ohne wonlingentschein- zu ersetzen durch:
0 Pfennig ohne Anrechnung auf das Kontingent".
4) In dei Spalte 11 des Musters 16 und Spalte 16 des Musters 17 ist als Ziffer V
einzuschalten
« sei-t- à gal Knneal—. * Abith EV
A Sea#s # 8 ##rtB frnder ette###s
a MAMAL X X 4
P 3 *