Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Zu 8g. 4. 
u) Unter d ist 
1. bei „Brom-, Chlor= und Jod Aethyl“ das Wort „Brom-," zu streichen, 
2. hinter „Kollodium und Chlor-(Brom-, Jod= silber-Kollodium“ anzufügen: 
asowie Lösungen von Kollodiumwolle in Branntwein und Amglacetat oder 
anderen Lösungsmitteln (Zaponlack).“ 
3. Hinter „Theerfarbstosafe zusammengesetzten Aether“ auf einer besonderen 
Zeile einzufügen: 
„Verbandstoffe“. 
b) Die Vorschrift unter e ist wie folgt zu fassen: 
„e. Zur Herstellung von Chloroform, Jodoform, Bromoform und Bromäthyl: 
300 Gramm Chloroform oder 
200 Gramm Jodosorm oder 
300 Gramm Bromäthyl 
Es ist gestattet, das zuzusetzende Jodoform zunächst in einem Theile des zu 
denaturirenden Branntweins aufzulösen und den Rest des Branntweins mit der 
Lösung zu vermischen.“ 
) Die Vorschrift unter i ist zu streichen. 
Zu §. b. 
a) In Abs. 1 ist 
1. statt des Buchstabens m der Buchstabe n zu setzen, 
2. einzufügen: 
zwischen „Rosmarinöl“ und „Schellacklösung“ das Wort „Kristallviolettlösung“ und 
zwischen „Jodoform“ und „Petroleumbenzin“ das Wort „Bromäthyl“. 
b) Der Abs. 3 Berhält folgende Fassung: 
„Die Prüfung der unter amtlicher Ueberwachung hergestellten Schellacklösung 
kann unterbleiben, wenn die überwachenden Beamten die Ueberzeugung gewonnen haben, 
daß der zugesetzte Schellack vollständig aufgelöst ist.“ 
Zu 5. 12. 
Statt der Worte „oder Geruch“ ist zu setzen: 
„Geruch oder Farbe“. 
Zu §. 14. 
Der erste Satz ist wie folgt zu fassen: 
„Der vollständig denaturirte Branntwein darf zu sämmtlichen in §S. 1 bezeichneten 
Zwecken verwendet werden.“ 
Zu 8g. 15. 
a) Der Eingang des Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„Denaturirter Branntwein, in welchem das Alkoholometer eine Stärke von 
weniger als 80 Gewichtsprozent anzeigt, oder dern .“. 
b) In Abs. 4 sind 
1. unter a die Worte „dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt“ zu 
ersetzen durch: 
„in welchem das Alkoholometer eine Stärke von weniger als 80 Gewichts- 
prozent anzeigt"“, 
2. unter b statt der Worte „oder Geruch“ zu setzen: 
„Geruch oder Farbe“. 
Zu §. 27. 
In Abs. 1 sind hinter „§S. 29“ die Worte „unter b und c“ zu streichen. 
6C#
	        
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