Steuerhebebezirk D#lonbeoy. Muster 28 a.
(B. O. 8. 160 g.)
Kontingentswerth-Aufrechnungsbuch.
3. Vierteljahr des Betriebsjahrs 1902/03.
Dieses Buch enthält zwölf Blätter, die mit
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. Geführt von Waremann,
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Dillenburg, den Iõtn Mare 1903. eye
(Siegel.) Kern, Ober#ontrolete)..
Anleitung zum Gebranche.
.Für jede Brennerei, auf die das Kontingentswerth- Aufrechnungsversahren Anwendung sindet, ist eine besondere
Abtheilung anzulegen. Die Abtheilungen sind mit fortlausenden Nummern zu versehen, die während des ganzen
Belriebsjahrs beizubehalten sind
Die Eintragungen in die Spalten 1 bis 4 haben in Uebereinstimmung mit den vom Brennereibesitzer übergebenen
Aufrechnungsbestätigungen in unmitlelbarem Anschluß an die Buchung der durch Aufrechnung beglichenen Steuer-
beträge im Einnahmebuche zu erfolgen.
. In der Spalte 5 sind zu Beginn jedes Vierteljahrs das Kontingent der Brennerei und dessen Werth vorzutragen.
Die Richtigkeit der Eintragung ist vom Oberkontroleur zu bescheinigen.
Die Hebestelle hat darauf zu achten, daß der Kontingenlewerth des im Betriebe jahr erzeugten Branntweins durch
die Anfrechnungen nicht überschritten wird.
. Die Spalte 4 ist fortlaufend aufzurechnen. Aus den Aufrechnungsbüchern für die drei ersten Vierleljahre des
Vetriebsjahrs sind die Schlußfummen der noch nicht endgültig (#Ziffer 6) abgeschlossenen Abtheilungen in das Auf-
rechnungsbuch für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Der Oberkontroleur hat die Richtigkeit der Uebertragung
in dem abgeschlossenen Aufrechnungsbuche zu bescheinigen.
Die einzelnen Abtheilungen sind endgültig abzuschließen, sobald der Kontingentswerth des erzeugten Branntweins
durch die ausgerechneten Beträge erreicht ist, anderensalls am Schlusse des Nriebesabrs oder, wenn der Brennerei-
besitzer vorher erklärt hat, daß der Jahresbetrieb beendigt sei, am Schlusse des Beuiebs. Dabei ist die Kontingents-
menge, die der Summe der im Laufe des Betriebsjahrs aufgerechneten Bekräge entspricht, darzustellen und mit der
Alloßelmenge zu vergleichen, die nach dem Abnahme- Hauptbuche zum Verbrauchsabgabensatze von 70 Pifennig unter
Anschreibung auf das Konlingent abgefertigt worden ist. Die Nichtigkeit der letzteren Menge ist vom Oberkontroleur
zu bescheinigen, salls die Aussertigung von Kontingentscheinen zu erfolgen hat.
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