. Allgemeine Vor-
schrift.
10. Tteil.
Kontingentirungsordnung.
Erster Titel.
Neukontingentirung.
.1.
Einleitung. Von fünf zu fünf Jahren wird für die einzelnen bisher am Kontingenie betheiligten
Brennereien und für die inzwischen neu entstandenen landwirthschaftlichen oder Materialbrennereien
die Alkoholmenge, die sie im Betriebsjahre zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen
(das Kontingent), neu bemessen. Die Neukontingentirung erfolgt im Laufe des letzten Betriebs-
jahrs (Kontingentirungsjahr) der jeweiligen fünfjährigen Periode (Kontingentsperiode) für die
solgenden fünf Betriebsjahre.
Der Maßstab, nach welchem das Kontingent für die einzelne Brennerei zu bemessen ist
(der Kontingentsfuß), wird entweder auf der Grundlage des bisherigen Kontingents der Brennerei
gewonnen (regelmäßiges Verfahren, 88. 2 bis 6) oder durch Schätzung ermittelt (Veranlagungs-
verfahren, §5. 7 bis 26). "
8. 2.
Festftellung des Für die am Kontingente bereits betheiligten Brennereien, welche nicht dem Veranlagungs-=
Kontingentssuhes verfahren zu unterwerfen sind, bildet das bei der Neukontingentirung ihnen zugewiesene Kontingent
Vee den Kontingentsfuß.
sind die Verschlußbrennereien, welche ihr Kontingent in keinem der letzten
vollständig hergestellt haben. Für diese bildet die in den letzten fünf Betriebs-
zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze hergestellte Alkoholmenge den
Hat bei der letzten Neukontingentirung eine Herabsetzung oder Erhöhung des
stattgefunden, so ist bei Berechnung dieser Durchschnittsmenge für das letzte
vorigen Kontingentsperiode die für die laufende Kontingentsperiode zugewiesene
in Rechnung zu stellen.
§S. 3.
Herabsetzung des Der nach §. 2 eimitlelle Kontingentsfuß wird, wenn eine früher ausschließlich dickmaischende
Kontingentssußes Gelreidebrennerei während der letzten fünf Betriebsjahre vollständig zur Hesengewinnung über-
Wegen, Detriebt= gegangen ist, um drei Siebentel, wenn eine Brennerei, die zuvor ausschließlich andere Stoffe als
nschsels. . . . . . .. . . .. .
Getreide verarbeitet hat, in dieser Zeit vollständig zur Hefengewinnung übergegangen ist, um die
Hälste und, wenn sie vollständig zur Getreideoer#rbeitung ohne Hefengewinnung übergegangen ist,
um ein Achiel gekürzt.
Diese Kürzung erfolgt, wenn ein Betriebswechsel während der lebten fünf Jahre nur für
einen Theil des Betriebs stanngesunden hat, nur bei einem entsprechenden Bruchtheile des Kontingents-
fußes. Zur Ermittelung des Belrags der Kürzung ist einerseits der gesammte Betrieb der Brennerei
während der letzten fünf Jahre, andererseilts ihr gesammter Belrieb während der diesen fünf Jahren
voraufgegangenen fünf Jahre zu vergleichen. Handelt es sich um eine Brennerei, die für die
laufende Kontingentsperiode zum Kontingente veranlagt worden ist, so ist der bei der Veranlagung
zu Grunde gelegte Betrieb zur Vergleichung heranzuziehen und hieraus der Theil des Gesammt-
betriebs zu ermitteln, hinsichtlich dessen während der letzten fünf Jahre ein kontingentsmindernder
Betriebswechsel stallgefunden hat. Beträgt der ermiltelte Bruchtheil weniger als 5 Prozent oder
die vorzunehmende Kürzung des Kontingentssußes weniger als 100 Liter, so tritt eine Herabsetzung