c) Auswahl von
Vergleichs-
brennereien.
|) Belichtigung der
Brennereien.
s) Allgemeine
Grundsätze für
die Einschätzung.
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zeichnisses der voraussichtlich zu veranlagenden Brennereien von der Direktivbehörde um Benen-
nung geeigneter und zur Uebernahme des Sachverständigenamts bereiter Persönlichkeiten zu ersuchen
sind. Die Zahl der Sachverständigen ist für jede Kommission nach der Zahl der bevorstehenden
Veranlagungen zu bemessen, soll aber in der Regel nicht weniger als vier und nicht mehr als
acht betragen.
Die Sachverständigen treten auf Einladung der Direktiobehörde vor dem 1. Dezember zu-
sammen und werden vereidigt. Hierbei sind sie zur Verschwiegenheit hinsichtlich der auf die wirth-
schaftlichen Verhältnisse der einzelnen Brennereien bezüglichen Thatsachen, die ihnen in ihrer Eigen-
schaft als Mitglieder der Kommission mitgetheilt werden, zu verpflichten. In der Kommission
werden sodann die in Aussicht stehenden Veranlagungen vom Vorsitzenden mitgetheilt und einer
Vorbesprechung unterzogen, wobei den Sachverständigen über alle einschlägigen Fragen nach Mög-
lichkeit Auskunft zu geben ist. Gleichzeitig werden zur Erstattung der schriftlichen Gutachten über
die einzelnen Veranlagungen Unterkommissionen aus je zwei Sachverständigen gebildet; diesen werden
die von ihnen einzuschätzenden Brennereien zugewiesen und die im §. 12 bezeichneten Schriftstücke
ausgehändigt.
. 14.
Die Direktiobehörde hat nach Venehden mit den Sachverständigen so bald als möglich
zwei bis drei bereils kontingentirte Brennereien auszuwählen, die zum Vergleiche mit der zu ver-
anlagenden Brennerei geeignet sind.
um Vergleiche sind nur solche Brennereien für geeignet zu erachten, welche gleichartige
landwirthschaftliche Verhältnisse haben wie die zu veranlagende Brennerei und welche weder be-
sonders günstig noch besonders ungünstig kontingentirt sind.
Die Kontingente, die Erzeugung und das Ausbeuteverhältniß der Vergleichsbrennereien
sind den Sachverständigen mitzutheilen; auch ist ihnen eine thunlichst genaue Auskunft über den
Umfang und die Beschaffenheit des zu diesen Brennereien gehörigen Grundbesitzes zu geben.
Den Sachverständigen bleibt es unbenommen, den Besitzer der einzuschätzenden Brennerei
und die Direktiobehörde um noch anderweite Mittheilungen über die Verhältnisse der zu veran-
lagenden Brennerei und der Vergleichsbrennereien zu enachen.
Eine Besichtigung der zu veranlagenden Brennerei und des zugehörigen Grundbesitzes ist
nur vorzunehmen, wenn sie von der Direktivbehörde für nothwendig befunden, oder wenn sie von
den Sachverständigen oder vom Brennereibesitzer beantragt wird. Der Tag der Besichtigung wird
vom Hauptamtsvorstande, der daran Theil zu nehmen hat, mit den Sachverständigen und dem
Brennereibesitzer vereinbart.
F. 16.
Bei der Veranlagung ist davon auszugehen, daß durch den Brennereibetrieb
a) bei größeren und mittleren Kartoffelbrennereien die Verwerthung der eigenen
aus dem wirthschaftlich gebotenen Kartoffelbau sich ergebenden und anderweit nicht ver-
wendbaren Kartoffelernte,
b) bei Getreidebrenner eien und kleineren Kartoffelbrennereien die Beschaffung
des fehlenden Futlers und Düngers
in demselben Maße ermöglicht werden soll, wie dies in den älteren Brennereiwirthschaften bei
gleichen wirthschaftlichen Verhältnissen durch schnittlich der Fall ist. Demgemäß ist für die zu
veranlagende Brennerei nach Maßgabe des beackerten oder sonst landwirthschastlich genutzten Grund-
besitzes und der gesammten wirthschaftlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Umfanges
der Betriebseinrichtungen der Gesammtbottichraum zu ermitteln, dessen Bemaischung für das Betriebs-
jahr als angemessen zu erachten ist.
Vorwerke, Höfe u. s. w., welche getrennt von der Brennerei liegen, sind bei der Ein-
schätzung nur zu berücksichtigen, wenn sie mit der Brennerei wirthschaftlich derart verbunden sind,
daß sie in der Regel an jedem Brenntage frische Schlempe aus der Brennerei beziehen und, salls
" sich — eine Kartoffelbrennerei handelt, an der Lieferung der Brennkartoffeln entsprechend be-
theiligt sind.