Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

54  Grunbbegriffe,  Wesen  und  Verhältnißbestimmungen  des  Völkerrechts.

D.  Engländer  und  Nordamerikaner:  Story,  Comment.  on  the  confict
  of  Laws.  7.  ed.  Boston  1872.  —  Phillimore,  Commentsries  upon
International  Lav.  2.  ed.  Band  IV  (1874).  —  J.  Westlake,  Treatise  on
International  Law.  2.  ed.  London  1880.  (Deutsche  Ausgabe  von  Holtzendorff,
  Berlin  1883.)  —  Foote,  A  concise  treaty  on  private  International
jurisprndence.  London  1878.  —  Francis  Wharton,  A  treatise  on  the
conflict  of  Laws.  2.  ed.  Philadelphia  1881.  —  E.  Spanier  und  Portugiesen
  (in  Europa  und  Amerika):  D.  Manuel  Torres  Campos,  Principios
  de  derecho  internacional  privado  o  de  dereche  extraterritorial  de
Europa  7  América.  Madrid  1888.  —  Fernando  Falçgao,  Do  Dereito  internacional
  privado.  Coimbra  1868.  —  Lopes  Guimaraes  Pedrosa,
Introduccäo  as  estudo  do  Dereito  privado  internaçcional.  Coimbra  1878.
—  F.  Italiener:  Esperson,  II  principio  di  nazionalith,  applicato  alle
relazioni  civili.  Pavia  1868.  —  Buscemi,  Corso  di  diritto  internazionale
privato.  Messina  1872.  —  Saredo,  Trattato  delle  leggi.  vol.  1.  Firenze
  1871.  —  Lomonaco,  Trattato  di  diritto  civile  internasionale.  Napoli
  1874.  —  Fiore,  Diritto  internarionale  privato;  2.  edis.  Firenze  1874
(Franzöfische  Uebersetzung  1875  von  Bradier-Foderé,  Spanisch  1878  von  Garcia
Morena).

Zwischen  dem  Völkerrecht  im  wahren  Sinne  und  dem  internationalen
  Privatrecht  1)  (droit  civil  international  oder  droit  international
privé,  Conflict  of  laws,  private  International  Law)  besteht  dieselbe  begriffsmäßige
  Verschiedenheit,  in  Gemäßheit  welcher  für  die  Zwecke  wissenschaftlicher
  Betrachtung  das  öffentliche  Recht  dem  Privatrecht  entgegengesetzt
wird.?)  Denn  unter  internationalem  Privatrecht  versteht  man  denjenigen  Theil
des  positiven,  vom  Richter  anzuwendenden  Privatrechts,  dessen  Regeln  und
Grundsätze  wissenschaftlich  aus  der  Thatsache  abzuleiten  find,  daß  ein  und  dasselbe
  Rechtsverhältniß  hinsichtlich  seiner  Entstehung,  seiner  Gültigkeit  nach  Form
oder  Inhalt,  seines  Fortbestandes  oder  seiner  Beendigung,  in  den  räumlichen
Herrschaftsbereich  mehrerer  politisch  von  einander  unabhängiger  Rechtsgebiete
hinein  bezogen  werden  kann  oder  muß.

An  dieser  Gegenüberstellung  wird  auch  dadurch  nichts  geändert,  daß  herkömmlicher
  Weise  gewisse,  sonst  dem  öffentlichen  Recht  zugehörige  Grundsätze
des  Civilprozesses  in  internationaler  Hinsicht  dem  Privatrecht  hinzugerechnet
  zu  werden  pflegen.

Nicht  nur  die  Beziehungen  unter  fremden  Parteien  oder  unter  Fremden
und  Einheimischen,  sondern  auch  die  Privatrechtsstreitigkeiten  unter  Staatsangehörigen
  eines  und  desselben  Landes  können  den  Entscheidungsnormen  des
internationalen  Privatrechts  möglicherweise  zu  unterstellen  sein.

Die  überall  in  der  Gegenwart  vorauszusetzende  Möglichkeit,  Streitfälle
des  internationalen  Privatrechts  vor  irgend  einem  Gerichtshofe  prozefsualisch  zur
Entscheidung  zu  bringen,  liefert  ein  wesentliches  Merkzeichen  der  Unterscheidung
gegenüber  dem  Völkerrecht,  mit  dem  eine  durch  Gesetz  vorausbestimmte,  vom