54 Grunbbegriffe, Wesen und Verhältnißbestimmungen des Völkerrechts.
D. Engländer und Nordamerikaner: Story, Comment. on the confict
of Laws. 7. ed. Boston 1872. — Phillimore, Commentsries upon
International Lav. 2. ed. Band IV (1874). — J. Westlake, Treatise on
International Law. 2. ed. London 1880. (Deutsche Ausgabe von Holtzendorff,
Berlin 1883.) — Foote, A concise treaty on private International
jurisprndence. London 1878. — Francis Wharton, A treatise on the
conflict of Laws. 2. ed. Philadelphia 1881. — E. Spanier und Portugiesen
(in Europa und Amerika): D. Manuel Torres Campos, Principios
de derecho internacional privado o de dereche extraterritorial de
Europa 7 América. Madrid 1888. — Fernando Falçgao, Do Dereito internacional
privado. Coimbra 1868. — Lopes Guimaraes Pedrosa,
Introduccäo as estudo do Dereito privado internaçcional. Coimbra 1878.
— F. Italiener: Esperson, II principio di nazionalith, applicato alle
relazioni civili. Pavia 1868. — Buscemi, Corso di diritto internazionale
privato. Messina 1872. — Saredo, Trattato delle leggi. vol. 1. Firenze
1871. — Lomonaco, Trattato di diritto civile internasionale. Napoli
1874. — Fiore, Diritto internarionale privato; 2. edis. Firenze 1874
(Franzöfische Uebersetzung 1875 von Bradier-Foderé, Spanisch 1878 von Garcia
Morena).
Zwischen dem Völkerrecht im wahren Sinne und dem internationalen
Privatrecht 1) (droit civil international oder droit international
privé, Conflict of laws, private International Law) besteht dieselbe begriffsmäßige
Verschiedenheit, in Gemäßheit welcher für die Zwecke wissenschaftlicher
Betrachtung das öffentliche Recht dem Privatrecht entgegengesetzt
wird.?) Denn unter internationalem Privatrecht versteht man denjenigen Theil
des positiven, vom Richter anzuwendenden Privatrechts, dessen Regeln und
Grundsätze wissenschaftlich aus der Thatsache abzuleiten find, daß ein und dasselbe
Rechtsverhältniß hinsichtlich seiner Entstehung, seiner Gültigkeit nach Form
oder Inhalt, seines Fortbestandes oder seiner Beendigung, in den räumlichen
Herrschaftsbereich mehrerer politisch von einander unabhängiger Rechtsgebiete
hinein bezogen werden kann oder muß.
An dieser Gegenüberstellung wird auch dadurch nichts geändert, daß herkömmlicher
Weise gewisse, sonst dem öffentlichen Recht zugehörige Grundsätze
des Civilprozesses in internationaler Hinsicht dem Privatrecht hinzugerechnet
zu werden pflegen.
Nicht nur die Beziehungen unter fremden Parteien oder unter Fremden
und Einheimischen, sondern auch die Privatrechtsstreitigkeiten unter Staatsangehörigen
eines und desselben Landes können den Entscheidungsnormen des
internationalen Privatrechts möglicherweise zu unterstellen sein.
Die überall in der Gegenwart vorauszusetzende Möglichkeit, Streitfälle
des internationalen Privatrechts vor irgend einem Gerichtshofe prozefsualisch zur
Entscheidung zu bringen, liefert ein wesentliches Merkzeichen der Unterscheidung
gegenüber dem Völkerrecht, mit dem eine durch Gesetz vorausbestimmte, vom