Object: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu 
entscheiden hat, behält in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht, die ihr 
vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Auskünfte einer Nachprüfung zu 
unterziehen. 
Zweiter Abschnitt 
Gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten 
Artikel 8 
In Zivil- oder Handelssachen erfolgt die Zustellung von Schriftstücken, 
die von den Behörden des einen vertragschließenden Teiles ausgehen und für 
eine im Gebiete des anderen Teiles befindliche Person bestimmt sind, auf einen 
Antrag, der vom Konsul des ersuchenden Teiles an die von dem ersuchten Teile 
zu bezeichnende Behörde gerichtet wird. Der Antrag hat die Behörde, von der 
das übermittelte Schriftstück ausgeht, den Namen sowie die Stellung der Parteien, 
die Adresse des Empfängers und die Art des in Rede stehenden Schriftstücks an- 
zugeben und muß, vorbehaltlich anderweitiger Ubereinkunft, in der Sprache des 
ersuchten Teiles abgefaßt sein. 
Die Behörde, an die der Antrag gerichtet war, hat dem Konsul die Ur- 
kunde zu übersenden, welche die Zustellung nachweist oder den die Zustellung 
hindernden Umstand ergibt. Im Falle ihrer örtlichen Unzuständigkeit hat sie 
den Antrag von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und den 
Konsul hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Artikel 9 
Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Teiles Sorge 
zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von dem im Abs. 2 vorgesehenen
	        
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