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3. Zoll= und Stener-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. November 1902 über die Gewährung der Zollfreiheit
an die bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Botschafter, Gesandten u. s. w. Folgendes beschlossen:
1.
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Den beim Deutschen Reiche beglaubigten Botschaftern, Gesandten und Ministerresidenten
fremder Staaten ist auf Rechnung des Reichs für ihr Anzugsgut sowie für alle Gegenstände,
welche zu ihrem persönlichen Ver= oder Gebrauch oder demjenigen ihrer Familienmitglieder
vom Ausland eingehen, Zollfreiheit zu gewähren, vorausgesetzt, daß von dem betreffenden
fremden Staate die Gegenseitigkeit geübt wird. Interimistische Geschäftsträger werden hin-
sichtlich der Zollbefreiung für die Dauer ihrer Geschäftsleilung den Bolschaftern u. s. w.
gleichgestellt.
Die zollfreie Ablassung der unter der Adresse des Botschafters u. s. w. oder eines
seiner Familienmitglieder eingehenden Sendungen erfolgt bei der Amtsstelle, welche die Schluß-
abfertigung vorzunehmen hat, ohne spezielle Revision auf Grund der schriftlichen, mit dem
amtlichen Siegel zu versehenden Erklärung des Bolschafters u. s. w., daß die nach Zahl,
Art und Zeichen der Umschließungen und nach ihrem Inhalte zu bezeichnenden Sendungen
zu seinem eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch eines seiner Familienmitglieder bestimmt sind.
Den Räthen, Legationssekretären und Allachés, einschließlich der Militär= und Marineattachs,
welche den beim Deutschen Reiche beglaubigten Botschaftern, Gesandten oder Ministerresidenten
fremder Staaten zugeordnet sind, ist unter der Voraussetzung, daß seitens dieser Staaten
Gegenseitigkeit geübt wird, aus Rechnung des Reichs Zollfreiheit für ihr Anzugsgut sowie
außerdem für alle sie oder die Mitglieder ihrer Familien eingehenden Kleider und Wäsche-
stücke zu gewähren.
Falls fremde Regierungen den Räthen, Legationssekretären und Attachés, einschließlich
der Militär= und Marineattachés, welche den bei ihnen beglaubigten Botschaftern, Gesandten
oder Ministerresidenten des Reichs zugeordnet sind, weitergehende Rechte zugestehen, so kann
den in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Beamten dieser Slaaten nach näherer Bestimmung
der obersten Landes-Finanzbehörde Zollfreiheit in demselben Umfange gewährt werden.
Die zollfreie Ablassung erfolgt in gleicher Weise wie zu 1 auf Grund der Be-
scheinigung des Botschafters u. s. w., daß die Gegenstände zum eigenen Gebrauche des
betreffenden Beamten oder eines Mitglieds seiner Familie bestimmt sind.
Nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde dürfen an sich zoll-
pflichtige Gegenstände den vorbezeichneten Personen unter der Bedingung der Wiederausfuhr
innerhalb einer zu bestimmenden Frist ohne Zollentrichtung verabfolgt werden.
Wappenschilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden Regierungen ihren in
Deutschland bestellten Vertretungen zum dienstlichen Gebrauche zugesendet werden, bleiben,
falls Gegenseitigkeit gewährt wird, vom Zolle befreit.
Berlin, den 20. November 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.