Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Denm Dragomanats-Eleven Brode bei dem Kaiserlichen Konsulat in Zanzibar ist auf Grund des 5. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er- 
mächtigung ertheilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deulschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts Posen vom 4., 9. und 23. Januar 1902 
gegen die in Krakau erscheinende Zeitschrift „Nowa Reforma“ binnen Jahresfrist dreimal Verurtheilungen 
auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung des §. 14 des 
Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Zeit- 
schrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 24. Februar 1902. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
33. Maß= und Gewichts-Wesen. 
Auf Grund des §. 9 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheilen vom 1. Juni 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 905) ist den elektrischen Prüfämtern zu Ilmenau und Hamburg die Befugniß zur amtlichen 
Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräthe übertragen worden. 
Das Prüfamt zu Ilmenau führt die Nummer 1, dasjenige zu Hamburg die Nummer 2. 
Berlin, den 3. März 1902. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
4. Zoll. und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Februar d. J. beschlossen, daß dem zweiten Absatze der 
Ziffer 20 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze (Beschluß vom 21. Juni 1900 — 
Central-Blatt S. 335 —) folgender Satz hinzugefügt werde: 
„In den Fällen, in denen, wegen Ueberganges eines Kuxes auf einen neuen Inhaber, an 
Stelle des bisherigen auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleichlautender, jedoch auf den 
Namen des neuen Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung vorgelegt wird, hat die- 
jenige Amtsstelle, welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu befinden, ob die Ab- 
stempelung ohne Abgabenerhebung zu bewirken ist.“ 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Nordhausen ist die Zuckerfabrik zu Ermsleben eingegangen, 
so daß das Steueramt I zu Aschersleben als Zuckersteuerstelle nur noch für die Zuckerfabriken zu 
Aschersleben und Königsaue zuständig ist. 
Das Nebenzollamt ll zu Petrzkowitz im Bezirke des Hauptzollamts zu Ralibor ist in ein 
Nebenzollamt umgewandelt worden.
	        
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