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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts Posen vom 11. April v. J. und vom
25. Januar und 1. Februar d. J. gegen die in Lemberg erscheinende Zeitschrift „ODziennik Polski“ binnen
Jahresfrist dreimal Verurtheilungen auf Grund der I#§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind,
wird in Anwendung des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65)
die fernere Verbreitung dieser Zeitschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verdoten.
Berlin, den 6. März 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Nachdem durch rechtskräftige Urtheile des Königlichen Landgerichts Posen vom 25. Januar und
1. Februar d. J. gegen die in Krakau erscheinende Zeitschrift „Czas“ binnen Jahresfrist zweimal Ver-
urtheilungen auf Grund der 8§. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung des
§. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7 Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung
bieser Zeitschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 6. März 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
4. Maß= und Gewichts-Wesen.
Prufordnung für elektrische Meßgerüthe.
Auf Grund des §. 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898
(Reichs-Gesetzbl. S. 905) wird nachstehende Prüsordnung für elektrische Meßgeräthe erlassen.
S. 1.
Prüfung und Beglaubigung.
Die amtliche Prüfung elektrischer Meßgeräthe erfolgt durch die Physikalisch-Technische Reichs-
anstalt — Abtheilung II — und durch diejenigen Stellen (elektrischen Prüfämter), welchen der Reichs-
kanzler die Befugniß hierzu auf Grund des §. 9 des genannten Gesetzes übertragen hat.
Mit der Prüfung kann bei Meßgeräthen, für welche die Systemprüfung durch die Physikalisch=
ecchnische Reichsanstalt eine hinlängliche Unveränderlichkeit der Angaben erwiesen hat, eine Beglau-
g verbunden werden, wenn die betreffenden Instrumente den Vorschriften der §§. 11, 14, 15 dieser
rdnung entsprechen und die daselbst angegebenen Beglaubi s-Fehl einhalten.
D P JV