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KS. 12.
Ansnahme-Bestimmungen.
Bis zum 1. Januar 1905 wird von den Vorschriften des F. 11 Abs. 3 und 4 abgesehen.
Meßgeräthe, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, dürfen Aufschriften in fremder Sprache
tragen, wenn mit dem Prüfungsantrag eine deutsche Uebersetzung eingereicht wird.
§. 13.
Berkehrs-Fehlergrenzen für Zähler.
Die im Verkehre zulässigen Fehlergrenzen der Elektricitätszähler") sind durch die
Ausführungsbestimmungen zum Gesehe, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom Bundesrathe wie folgt
festgesetzt worden:
1. Gleichstromzähler.
a) Die Abweichung der Verbrauchsanzeige nach oben oder nach unten von dem wirklichen
Verbrauche darf bei einer Belastung zwischen dem Hcöchstverbrauche, für welchen der
Zähler bestimmt ist, bis zu dem zehnten Theile desselben nirgends mehr betragen als
sechs Tausendtel dieses Höchstoerbrauchs, vermehrt um sechs Hundertel des jeweiligen
Verbrauchs, und ferner bei einer Belastung von ein Fünfundzwanzigstel des obigen Höchst-
verbrauchs nicht mehr als zwei Hundertel des letzteren.
Auf Zähler, die in Lichtanlagen verwendet werden, finden diese Bestimmungen nur
insoweit Anwendung, als die anzuzeigende Leistung nicht unter 30 Watt sinkt.
Während einer Zeit, in welcher kein Verbrauch stattfindet, darf der Vorlauf oder der
Rücklauf des Zählers nicht mehr betragen, als einem halben Hundertel seines oben
bezeichneten Höchstverbrauchs entspricht.
2. Wechselstrom= und Mehrphasenzähler.
Für diese gelten dieselben Bestimmungen wie unter 1, jedoch mit der Maßgabe, daß,
wenn in der Verbraucheleitung zwischen Spannung und Stromstärke eine Verschiebung
besteht, der nach 1 a ermittelte Fehler in Hundertel des jeweiligen Verbrauchs umgerechnet
und der entstehenden Zahl der Hundertel die doppelte trigonometrische Tangente des Ver-
schiebungswinkels hinzugefügt wird. Dabei bedeutet der Verschiebungswinkel den Winkel,
dessen Cosinus gleich dem Leistungsfaktor ist. Alle zur Berechnung der Fehler dienenden
Größen sind mit dem gleichen Vorzeichen zu nehmen.
S
8. 14.
B gl big 68 F hl 8 *P für Zähler.
Die Beglaubigung von Meßgeräthen, welche zur Bestimmung der Vergütung bei der gewerbs-
mäßigen Abgabe elektrischer Arbeit dienen sollen, findet statt, wenn ihr System von der Reichsanstalt zur
Beglaubigung zugelassen worden ist (§5. 4 und 5), und wenn sie die Hälfte der im §. 13 genannten
Verkehrs-Fehlergrenzen einhalten. Jedoch soll bei Wechselstromzählern der Zusatzfehler, welcher im S. 13
unter 2 für eine Verschiebung g zwischen Spannung und Stromstärke festgesetzt ist, mit seinem ganzen
Betrage (2 tg p) in Rechnung gestellt werden.
S. 15.
Beglaubigungs-Fehlergrenzen für Strom-, Spannungs= und Leistungsmesser.
Strom-, Spannungs= und Leistungsmesser werden zur Prüfung durch die Prüfämter nur
dann zugelassen, wenn sie einem von der Reichsanstalt als beglaubigungsfähig erklärten System
angehören und mit Gleichstrom geprüft werden können. Ihre Beglaubigung erfolgt, wenn die gefundenen
Fehler entweder nicht über = 0,2 des betreffenden Skalen-Intervalls, oder nicht über -# O,o des Soll-
werths hinausgehen. Es kommt hierbei stets diejenige der beiden Bestimmungen zur Anwendung, welche
*) Reichs-Gesetzbl. 1901 Nr. 16 S. 129 unter II.
Für die übrigen elektrischen Meßgerälhe (Strom-, Spannungs- Leistungsmesser) find seitens des Bundesraths
keine Verkehrs-Fehlergrenzen festgeietzt.