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In diesem Zuschlag sind die elwaigen Fuhrkosten innerhalb des Gemeinde-
bezirkes des Prufamts sowie die Beförderungskosten für die Prüfgeräthe und
Widerstände für Belastungen bis zu 5 Kllowatt einbegriffen.
Die Kosten des Stromverbrauchs bei Prüfungen am Verwendungsorte fallen
dem Antragsteller zur Last. Ueber die Größe dieses Verbrauchs wird dem
Lieferanten und dem Abnehmer des Stromes eine Bescheinigung ausgestellt.
. Wenn größere Belastungs widerstände oder sonstige Hülfsapparate nach dem Ver-
wendungsorte der zu prüfenden Meßgeräthe befördert worden sind, werden außer
dem genannten Zuschlage von 3,00 /¼ noch die durch die Beförderung der letzt-
genannten Gegenstände entstandenen Auslagen in Rechnung gesetzt.
Bei Prüfungen am Verwendungsorte außerhalb des Sitzes des Prüf-
amis kommt zu den nach B 1 bis 8 zu berechnenden Gebühren noch ein Betrag
für Reisekosten und Tagegelder der Beamten hinzu, welcher nach der Anzahl der
auf derselben Reise geprüsten Meßgeräthe antheilig festgestellt wird. Die voraus-
sichtlich entstehenden Kosten werden dem Antragsteller auf Anfrage vorher
angegeben.
10. Wenn Einregulirungen und kleine Ausbesserungen durch die Prüsämter auf Antrag
der Betheiligten vorgenommen werden, sind Gebühren dafür nach Maßgabe der
·
aufgewandten Arbeitszeit zu berechnen und zwar für Arbeitsstunde und Arbeiter 1,00
11. Für Ausfertigung einer Liste der ermittelten Abweichungen von der Richtigkei
(§. 16 Abs. 3) kommen in Anrechnung als Grundgebühr .. . 1,oo
sowiealsZuichlagfurjcdedMeßgekath.. ... 0,25
C. Für die Prüfung von Höchststrommessern, geitzählern und anderen Meßgeräthen,
welche bei der Abgabe elektrischer Arbeit zur Bestimmung der Vergütung benutzt werden und nicht in
den vorstehenden Bestimmungen genannt sind, kommen Gebühren nach Maßgabe der Arbeitszeit und der
Anzahl der Arbeiter zum Satze von 1= für die Stunde in Anrechnung.
S. 20.
Verfahren bei Beschädigung geprüfter Apparate.
Für Meßgerälhe, welche bei der Prüfung beschädigt werden, wird ein Ersatz nicht geleistet.
Für das beschädigte bezw. ein an seiner Stelle eingereichtes gleiches Meßgeräth werden indeß Prüfungs-=
gebühren nicht erhoben.
Charlotten burg, den 28. Dezember 1901.
Physikalisch -Technische Reichsanstalt.
Kohlrausch.
5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Zufolge Beschlusses des Bundesraths vom 4. Mai 1894 ist in der Stadti Alkona aus einem im
Süden der Stadt belegenen Landptreifen längs der Elbe und dem daneben liegenden Theile der Elbe
ein Freibezirk errichtet und am 3. Februar d. J. zollomtlich eröffnet worden. Die Umgrenzung des Frei-
bezirkes wird auf der Landsiite durch die dort befindlichen Gebäude und on den sreien Stiellen durch ein
schmiedeeisernes Giller, auf der Wasserseite durch den Leildamm und ein Gitter gebildet.