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8.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 16. April 1896.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Neresheim 4 Erhebung einer örtlichen
erbrauchsabgabe von Bier. Vom 25. fz 1896. — Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend
die den Militäranwärtern im Württembergischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen, sowie die zur Anstellung
von Militäranwärtern verpflichteten Würltembergischen Privateisenbahnen. Vom 24. März 1896. — Bekanntmachung
der Civilkammer des K. Landgerichts Heilbronn, betreffend zwei von dem verstorbenen Rittergutsbesitzer
Freiherrn Richard von Reischach errichtete Familienfideikommisse und ein im Zusammenhang damit
von dem Rittergutsbesitzer Freiherrn Hugo von Reischach errichtetes Familienstatut. om 17. März 1896.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Neresheim zu Erhebung einer örklichen Verbrauchsabgabe
von Bier. Vom 25. März 1896.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von örtlichen
Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Artikel 19
bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abf. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte
der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des
Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg.-Blatt
S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums,
wie folgt: