Contents : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

4.  Badische  Verfassung  1818.  33

im  Falle  der  notwendigen  oder  freiwilligen  Berufung  auch  die
zweite  Instanz  durch  Anordnung  eines  andern  Senats  gebildet
wird  ---  zur  Entscheidung  übergeben  und  die  Stände  von  dem
gefällten  Urteile  in  Kenntnis  Setzen.

8  7.  Abänderungen  in  den  Bestimmungen  der  VerfasSungsurkunde
  oder  ZugSätze  zu  dergelben  können  ohne  Zustimmung  der
Stände  nicht  geschehen.

Die  Vorschläge  hiezu  gehen  allein  vom  Könige  aus,  und
nur,  wenn  dergelbe  Sie  an  die  Stände  gebracht  hat,  dürfen  diese
darüber  beratschlagen.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  in  dieser  höchst  wichtigen
Angelegenheit  wird  wenigstens  die  Gegenwart  von  drei  Vierteilen
der  bei  der  Versammlung  anwesenden  Mitglieder  in  jeder  Kammer
und  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteilen  der  Stimmen  erfordert.  --Indem

  Wir  dieses  Staats-Grundgesetz  zur  allgemeinen  Befolgung
  und  genauen  Beobachtung  in  Seinem  ganzen  Inhalte  ein-SchlüsSig
  der  dasgelbe  ergänzenden  und  in  der  Haupturkunde  als
Beilagen  bezeichneten  Edikte  [Ner  weggelas8en]  hierdurch  kundmachen,
  80  verordnen  wir  zugleich,  dass  die  darin  angeordnete
Versammlung  der  Stände  zur  Ausübung  der  zu  ihrem  Wirkungskreise
  gehörigen  Rechte  am  1.  Januar  1819  einberufen  und  inzwiSchen
  die  hiezu  erforderliche  Einleitung  veranstaltet  werde.

Gegeben  in  Ungerer  Haupt-  und  Resgidenzstadt  München  am
gechsundzwanzigsten  Tage  des  Monats  Mai  im  eintausendachthundertundachtzehnten
  Jahre,  Unsgeres  Reiches  im  dreizehnten.

Maximilian  JosSeph.

Graf  v.  Reigersberg.  Fürst  v.  Wrede.  Graf  vy.  Triva.
Graf  v.  Rechberg.  Graf  v.  Thürheim.  Freiherr  v.  Lerchenfeld.
Graf  v.  Törring.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

Egid  von  Kobell,

Königl.  Staatsrat  und  General-Sekretär.

4.  Verfasgung  für  das  GrogsSherzogtum  Baden.
1818  Aug.  22.

Grogaaherzoglich  Badisches  Staats-  u.  Regierungs-Blatt,  Jg.  1818,  8.  101  ff;
Die  Constitutionen  der  europäischen  Staaten  Bd.  3  (1820),  S8.  351  ff;
2.  Aufl.  u.  d.  T.:  Die  europäisch.  Verfassungen  seit  1789  v.  K.H.  L.  Pölitz
1.  Bd.  1.  Abt.  (1832),  8.  4861  ff.  =  Die  Verfasgungen  des  teutschen  Staatendundes
  zeit  1789  von  K.  H.  1..  Pölitz,  fortges.  v.  F.  Bülau  1.  Abt.  (1847),
8.  461  ff.;  Die  dentschen  Veorfasgungsgegetze  der  Gegenwart,  hrsg.  von
H.  A.  Zachariä  (1855)  8.  331  ff.;  F.  Stoerk,  Handbuch  der  dtscb.  Verfass.

(1884)  S8.  212  5

Karl,  von  Gottes  Gnaden  GrosSherzog  zu  Baden,  Herzog  zu
Zähringen,  Landgraf  zu  Nellenburg,  Graf  zu  Hanau  etc.  Als  Wir
bereits  im  Jahre  1816  Unsern  Unterthanen  wiederholt  bekannt

Altmann,  Urkt,  z.  dtach,  Verfass.-Geesch.  1806--1866.  3