Verlesung ärztlicher Atteste. 153
Aber auch das ist für die Anwendbarkeit des 8 227
Abs. I ohne allen Belang, ob die schwere Körperverletzung
dem Verletzten von dem wirklichen Thäter vorsätzlich oder
auch nur fahrlässigerweise beigebracht worden ist. Es ist
deshalb zweifellos unrichtig, wenn Binding (Handbuch
des Strafrechts Bd. 1 S. 590) eine Präsumtion für
vorliegend erachtet, dahin gehend, daß das Vergehen des
§5 227 „in kausaler Beziehung zu dem Erfolg stehe")
denn selbst durch den direkten Nachweis des Gegentheils
wird die Anwendbarkeit des § 227 nicht ausgeschlossen;
auch wenn erwiesenermaßen der Verletzte sich die schwere
Verletzung selbst bei seiner Vertheidigung oder rein zufällig
beigebracht hat, oder wenn sie ihm ein bestimmt
ermittelter Theilnehmer an der Schlägerei in Nothwehr,
also straflos zugefügt hat, wird jeder Theilnehmer an
der Schlägerei nach § 227 bestraft **).
Daraus folgt zu aller Evidenz, daß mit dem Citat
des § 224 im § 2271 (und ebenso mit dem Ausdruck
„schwere Körperverletzung“ in den §8 221, 239 2c.) nichts
weiter bezweckt wurde, als die wiederholte Aufzählung
der Folgen, die eine „schwere Körperverletzung“ darstellen
*) Ueberzeugend wird das Gegenthell aus der Entstehungsgeschichte
des § 195 des preuß. StGB. nachgewlesen in Goltdammers
Archiv Bd. X S. 618 ff., insbes. S. 622; gegen diese
Präsumtlon erklärt sich auch das Urthell des Reichsgerichts vom
14. Februar 1884 (Enisch. XI, 237).
*# ) Vgl. Olshausen n. 6 II zu § 227 und die daselbsl Citirten,
Rüdorff-Stenglein n. 5 zu § 227, Urtheile des Reichsgerichis
vom 11. Februar 1884 (Entsch. XI, 237) und 27. November
1880 (Enisch. III, 236, insbes. S. 238: „in irgend einem
Augenblick einer solchen Schlägerel kann sich ein Betheiligter sehr
wohl im Stande der Nothwehr befinden, und ist, wenn er infolge
davon einen Anderen verletzt, wegen dieser Verleyung straffrei,
deshalb aber keineswegs straffrei wegen seiner Betheiligung an
der Schlägerei“). S. auch Geyer. Grundriß zu Vorlesungen
über gemeines deutsches Strafrecht Bd. 1 S. 83; Bd. II S. 20.