5. Versicherungswesen.
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter,
festgestellt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der
Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 385).
Veränderungs-Nachmeisn
zu den Veröffentlichungen im Centralblatte für das Deutsche Reich 1901, Anhang zu
Nr. 54 und 1902, Nr. 27 und 54.
Nach den Mitteilungen der Landesregierungen zusammengestellt im Kaiserlichen Statsstischen Amte.
Abgeschlossen am 20. Juni 1903.
6 Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter,
festgestellt für Personen im Alter von
Bezirkee. über 16 Jahren unter 16 Jahren
männliche weibliche männliche , weibliche
— 4 — 4
T I
Königreich Preußen. Z
Regierungsbezirk Schleswig.
Kreis Plön:
a) Städte Plön, Preetz, Lütjenburg 2 50 1 7511— 75
b) Gemeinden Ellerbek, Elmschenhagen, Laboo 2 50 1 661 —¼ | S0
F) der übrige Teil des Kreises . 1»80»1 40—75 65
Die veränderten Lohnsätze für die Gemeinde Laboe gelten
vom 9. November 1903 ab.
Regierungsbezirk Münster. I
Stadtkreis Münster (einschl. der bisherigen Landgemeinde
Lamberti, der bisherigen Bauerschaften Gievenbeck und
Uppenberg und der mit Münster vereinigten Teile der 1 :
LandgememdeStMaurIO........ .25018012031—
Landreis Münster: «
StMaurItz(emfchlUberwassex).... .2501801201—
der übrige Teil des Kreises 2 20 17011 20 — 80
Die beim Stadtkreise Münster angegebenen Ortschaften sind
am 1. April 1903 mit ersterem vereinigt worden.
l
Regierungsbezirk Düsseldorf. l
Stadtkreis Duisburg .. 2 90 1 606
Die veränderten Lohnsätze gelten seit dem 1. Februar 1903.