Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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6. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ergänzung des Verzeichnisses der Einlaß= und Untersuchungsstellen für 
das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 24. Juni 1903. 
– 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, daß in dem Verzeichnisse 
der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch (Anlage F zur 
Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Centralblatt, Beilage zu Nr. 22 —) unter Lfd. Nr. 114a als 
Einlaß= und Untersuchungsstelle für frisches Fleisch hinzutritt: 
Säckingen, Nebenzollamt II an der Rheinbrücke. 
Berlin, den 24. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Bekuanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für 
ausländisches Fleisch. Vom 24. Juni 1903. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung 
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Centralblatt S. 46) bestimmt, daß 
als Stempelzeichen gemäß Nr. 4 dieser Bekanntmachung von der Untersuchungsstelle „Säckingen, Neben- 
zollamt II an der Rheinbrücke“ ausschließlich anzuwenden ist die Bezeichnung: 
Säckingen Nz. II. 
Berlin, den 24. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
 
	        
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