Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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812. (0)6 
aln die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmitglieder 
in (3) Klassen eingeteilt: 
1. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitsta Mark . Pf. 
oder mehr beträgt. (I. Klasse.) 
2. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstatg n- Mark . Pf. 
bis.. Mark . Pf. ausschließlich beträgt. (II. Klasse.) 
3. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weniger alls.. Mark 
–. Pf. beträgt. (III. Klasse.) 
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres festgesetzt: 
für die I. Klasse a. * 
für die D. Klasse aauafßf.... q4 Mark), 
für die III. Klasse auf. -(DDMarxk). 
Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin angegebenen 
Arbeitsverdienstes durch den Kassenvorstand einer Klasse zugeteilt, welche in das Quittungsbuch des 
Kassenmitglieds (§ 38) einzutragen ist. 
Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei verändertem Arbeitsverdienste G) 
jedoch nur von (vier Wochen zu vier Wochen!] (Vierteljahr zu Vierteljahr] statt- 
schied eschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von der Aufsichtsbehörde 
entschieden. . - 
- Zu§12. . 
(1)DieBestimmungenüberdendurchschnittlichenTagelohnfallenfürsolcheKassenfort,beiwelchendieUnter- 
gültzåmåxpfth und Ariträgohm Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden (ogl. 
iffer 3 un . - 
Sonst dient als Grundlage für die Bemessung der Unterstützungen und Beiträge immer der durchschnittliche Tage— 
lohn der Kassenmitglieder (nicht wie bei der Gemeinde-Krankenversicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tage- 
arbeiter). Der durchschnittliche Tagelohn kann aber in zweifacher Weise festgestellt werden: . 
einmal in der Weise, daß ein Durchschutttssatz je für sämtliche männliche erwachsene, weibliche 
erwachsene, männliche jugendliche, weibliche jugendliche Personen — geeignetenfalls noch unter Trennung der 
„jungen Leute“ (zwischen 14 und 16 Jahren) und der „Kinder“ (unter 14 Jahren) — ohne Berücksichtigung 
sonstiger Verschiedenheiten festgestellt wird; bei dieser Art der Feststellung würde der §&5 12 die Fassung 
unter A (zweite Klammer) zu erhalten haben (vgl. § 20 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes): 
sodann in der Weise, daß die Kassenmitglieder in Klassen eingeteilt werden und für jede Klasse der 
Durchschnittssatz besonders festgestellt wird. Die Fassungen des § 12 unter B und C geben Beispiele, wie 
eine solche Klasseneinteilung vorgenommen werden kann. Ob eine dieser Einteilungen oder eine andere zu 
wählen, muß nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder beurteilt werden (vgl. 5 20 Abs. 2 des Gesetzes). 
Die Feststellung der Durchschnittstagelöhne erfolgt in jedem Falle durch die höhere Verwaltungsbehörde, welcher 
zu dem Ende je nach der verschiedenen Grundlage, welche für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes angenommen 
werden soll, die erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten sind, und zwar wird letzteres in der Regel zweckmäßig vor- 
gängig und nicht erst bei Einreichung des Kassenstatuts zur Genehmigung geschehen. 
(2) Ob die im Gesetze zugelassene Feststellung besonderer Durchschnittssätze je für „jiunge Leute“ zwischen 14 und 
16 Jahren und für „Kinder“ unter 14 Jahren angezeigt ist, hängt davon ab, ob erhebliche Verschiedenheiten in den Lohn- 
verhältnissen dieser Klassen der „jugendlichen Arbeiter“ vorkommen. · 
(3)GehörenderKasseauchweiblicheMitgliederan,sosinddieselbenbeidieserArtderKlasseneinteilung 
besonders Fu berücksichtigen. 
4) Werden freiwillige Mitglieder auf Grund des § 26 a Abs. 2 Ziffer 5 des Gesetzes zugelassen, so müssen diese 
bei der Klasseneinteilung berücksichtigt werden. « " 
(5) Bei dieser Art der Klasseneinteilung können die Klassen so abgegrenzt werden, daß auch weibliche und jugend- 
liche Mitglieder, ohne besondere Klassenbildung für dieselben, in eine der gebildeten Klassen eingereiht werden können. 
Die Zahl und Abstufung der Klassen muß unter Berücksichtigung der unter den Kassenmitgliedern bestehenden Verschieden- 
heiten bemessen werden. 
(60) Val. Bemerkung 4 zu § 7 und Bemerkungen 4 und 7 zu F 10. 
C. Krankennnterstützung für RKassenmitglieder. 
8 13. · 
Als Krankenunterstützung wird den Kassenmitgliedern im Falle einer Krankheit oder durch 
Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit gewährt: 
1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arznei;
	        
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