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2. die Lieferung von Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Vorrichtungen oder Heilmitteln,
welche zur Heilung des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbs—
fähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind; (#
3. im Falle der Erwerbsunfähigkeit ) vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung
ab 'svom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab] für jeden Arbeitstag
[Kalendertag einschließlich der Sonn= und Festtage G
entweder:
(die Hälfte 0 des durchschnittlichen Tagelohns (§ 12) als Krankengeld!;
oder: · ""
lein Krankengeld, und zwar
3 für Mitglieder der ersten Klasse von 4 Mark,
b) für Mitglieder der zweiten Klafsse von nnnn Mark,
e) für Mitglieder der dritten Klasse von Pf.]
oder:
lein Krankengeld in Höhe der Hälfte 0 des wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassen-
mitglieds, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der
Durchschnittsverdienst der (drei] letzten der Erkrankung voraufgegangenen, für die Zahlung der Bei-
träge im § 32 vorgeschriebenen Perioden, oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während dieser ganzen
Zeit der Kasse angehörte, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden
Mitglieds zugrunde gelegt. Die Feststellung erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der
eingegangenen Anmeldungen 6J über die Höhe des täglichen Arbeitsverdienstes und die darin ein-
getretenen Veränderungen.)
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit
dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Inennunddreißigsten, zweinndfünfzigsten Woche nach
Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 1 Ziffer 3) spätestens mit dem Ablaufe
der sechsundzwanzigsten Ineununddreißigsten, zweinnbfünfzigsten) Woche nach Beginn des
Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der sechsundzwanzigsten
lnennunddreißigsten, zweinndfünfzigsten!] Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit
dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abst. 1 unter Ziffer 1 und 2
bezeichneten Leistungen.
Zu F 13. «
-(1)SollenanGrunddes§21Abf.18iffer2desGesetzesnochweitereHeilmittelgewährtwerden,sosind
dieselben hier aufzuführen.
(2 Der Bemessung des im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Krankengeldes kann der durchschnittliche
Tagelohn der Kassenmitglieder (8 12) oder auch gemäß § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst
des einzelnen Versicherten, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, zu Grunde gelegt werden. Bei
Zugrundelegung des durchschnittlichen Tagelohns kann das Krankengeld durch Angabe der Ouote desselben, aber auch der
Grundsätze für jede Klasse festgesetzt werden. Ersteres hat den Vorzug, daß bei der eintretenden Anderung der Tagelohn-
sätze die Anderung der Krankengeldsätze sich von selbst ergibt; letzteres ermöglicht jedem Mitgliede, die Höhe seines Kranken-
geldes ohne Rechnung zu erkennen. Hiernach ist unter den im Texte vorgesehenen Fassungen zu wählen.
(6) Die Erweiterung der Kassenleistungen in diesen Beziehungen (ganz oder teilweise) kann gemäß § 21 Abf. 1
Ziffer 1a des Gesetzes nur stattfinden, sofern dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeit-
geber als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen
Reservefonds erreicht ist (vgl. 8 55 und §& 65 Abs. 2 des Statuts). Die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage
des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab braucht nicht allgemein zu erfolgen, sondern kann von bestimmteh Voraussetzungen,
z. B. Vorhandensein sichtbarer äußerer Schäden usw., abhängig gemacht werden. Soll letzteres geschehen, so sind die
Voraussetzungen im Statut anzugeben.
Das Krankengeld darf nicht unter der Hälfte (5 6 Abs. 1 Ziffer 2, 5 20 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes) und
nicht über Dreiviertel (§ 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) des durchschnittlichen Tagelohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes
(in den durch § 20 Abs. 2 beziehungsweise § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes vorgesehenen Grenzen) festgesetzt werden.
G) Vgl. Bemerkung 4 zu § 7 und Bemerkungen 4 und 6 zu § 10.
(6) Die Dauer der Unterstützung muß auf mindestens 26 Wochen, kann aber auch auf längere Zeit bis zu
einem Jahre festgestellt werden (ogl. Bemerkung 1 zu § 11). ·