Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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arobe Verletzung der Amtspflichten in bezug auf die Kassenführung darstellen, durch die Aufsichtsbehörde 
seines Amtes enthoben werden, nachdem ihm und dem Kassenvorstande Gelegenheit zur Außerung gegeben 
worden ist. Die Euthebung kann auch eine vorläufige — bis zur Beendigung des Strafverfahrens — in 
dem Falle sein, daß gegen ein Vorstandsmitglied usw. das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens eröffnet worden ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen 
vier Wochen nach deren Zustellung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens und, wo ein solches nicht 
besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 88 20 und 21 der Gewerbeordnung 
angefochten werden. Die Anfechtung hat zwar keine aufschiebende Wirkung, jedoch wird es sich empfehlen, 
die Neuwahl regelmäßig erst vorzunehmen, wenn die Amtsenthebung eine endgültige geworden ist. 
4) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation erscheint unzulässig, da der Vorstand nach § 34 des Gesetzes 
von der Generalversammlung gewählt sein muß. 
Obliegenheiten des Vorstandes. 
g 468. 
Der Vorstand hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts und des Kranken— 
versicherungsgesetzes die gesamte Verwaltung der Kassenangelegenheiten, insonderheit auch die Vermögens- 
verwaltung wahrzunehmen, soweit nicht durch § 56 die Beschlußnahme der Generalversammlung vor- 
geschrieben ist. 00 Er hat die Beschlüsse der Generalversammlung, soweit diese nicht etwas anderes 
ausdrücklich bestimmt, auszuführen und für die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen Sorge zu 
tragen, welche der Kasse nach § 41 des Krankenversicherungsgesetzes (hinsichtlich der Einreichung der 
Ubersichten und Rechnungsabschlüsse an die Aufsichtsbehörde!] obliegen. 
[Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse mit Einschluß derjenigen Geschäfte 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, wird von 
dem Vorsitzenden snr Gemeinschaft mit dem Schriftführer! wahrgenommen. Seine lihre] Legitimation 
bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin be- 
zeichneteln] Personsen] zur Zeit die bezeichneteln] Stelleln]) im Vorstande bekleideten . 
6 oder « 
[Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich auch in denjenigen Geschäften 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Seine 
Legitimation bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die 
darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.]) 
lDer Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassenorgaue, welche gegen 
die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, unter Angabe der Gründe mit 
aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts an 
die Aufsichtsbehörde. 10) 
Zu 8 48. 
() Der 8 86 des Gesetzes bestimmt, daß, soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach 
Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstand obliegt, die Beschlußnahme der Generalversammlung zusteht. Dieser 
Bestimmung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten auf- 
gezählt und alle übrigen Geschäfte dem Vorstand übertragen werden. Da sich die ersteren leichter erschöpfend aufzählen 
lassen, als die mannigfaltigeren Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebene Verfahren den Vorzug. 
(2) Wo der Vorstand einigermaßen zahlreich ist, empfiehlt es sich auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 3 des 
Gesetzes dem Vorsitzenden allein oder in Gemeinschaft mit einem anderen Mitgliede die Vertretung nach außen zu über- 
tragen. Die Legitimation ist auch in diesem Falle auf die im § 35 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete Weise zu beschaffen. 
An 12 G) Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft § 35 Abs. 3 des Gesetzes 
nwendung. * » « 
B. Generalversammlung. 
Zusammensetzung. 
. 6 § 51. (A)/1 
Die. Generalversammlung besteht aus « .. · 
1. sätåttlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind; « ," . « 
2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kassenmitglieder Beiträge aus eigenen Mitteln zu 
leisten haben. g «-;-..«. ½-
	        
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