Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 283. — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beriehen durch alle Postanstalten und guchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgung. Berlin, Donnerstag, den 16. Juli 1903. V 31. 
Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Zuckersteuer-Ausführungsbestimmugen Seite 283 
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren 429 
Zoll- und Steuerwesen. 
—□.— 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. d. M. beschlossen: 
1. den achstehend abgedruckten Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen die Zustimmung zu 
erteilen; 
2. zu genehmigen, daß die bevorstehende endgültige Steuerabrechnung in den Privatlagern 
ohne amtlichen Mitverschluß (§& 8 der Anlage F zu den Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen 
von 1896) vom 1. August 1903 auf den 1. September 1903 verlegt wird; 
3. die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, daß für zuckerhaltige Waren, welche in 
der Zeit vom 1. September bis Ende November 1903 ausgeführt oder niedergelegt werden 
und zu deren Herstellung erwiesenermaßen zum Satze von 20 JX für 1 d versteuerter Zucker 
verwendet worden ist, die Zuckersteuervergütung nach dem bisherigen Satze gewährt wird. 
Berlin, den 25. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
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