— 283. —
Centralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Zu beriehen durch alle Postanstalten und guchhandlungen.
XXXI. Jahrgung. Berlin, Donnerstag, den 16. Juli 1903. V 31.
Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Zuckersteuer-Ausführungsbestimmugen Seite 283
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren 429
Zoll- und Steuerwesen.
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. d. M. beschlossen:
1. den achstehend abgedruckten Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen die Zustimmung zu
erteilen;
2. zu genehmigen, daß die bevorstehende endgültige Steuerabrechnung in den Privatlagern
ohne amtlichen Mitverschluß (§& 8 der Anlage F zu den Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen
von 1896) vom 1. August 1903 auf den 1. September 1903 verlegt wird;
3. die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, daß für zuckerhaltige Waren, welche in
der Zeit vom 1. September bis Ende November 1903 ausgeführt oder niedergelegt werden
und zu deren Herstellung erwiesenermaßen zum Satze von 20 JX für 1 d versteuerter Zucker
verwendet worden ist, die Zuckersteuervergütung nach dem bisherigen Satze gewährt wird.
Berlin, den 25. Juni 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
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