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- §61.
Wenn die Zuckererzeugnisse nicht in den freien Verkehr zu treten bestimmt sind, findet in
der Regel Abfertigung auf Begleitschein J statt, und es kommen dabei sowie bei der Abfertigung
auf Begleitschein II (vgl. § 55), soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen etwas anderes
angeordnet ist, die Bestimmungen zur Anwendung, welche für das Begleitscheinwesen im Zoll-
verkehre getroffen sind.
Werden Zuckerabläufe in Eisenbahn-Kesselwagen versendet, so kann die Gewichtsermittelung
mittels der Centesimalwage gemäß der Anweisung zur Ausführung des Vereinsgollgesetzes erfolgen.
Versendungen von Zuckerabläufen mit Begleitschein 1 sind auf Antrag auch zulässig, ohne
daß die Steuerpflichtigkeit festgestellt ist. Bis zu dieser Feststellung sind die Abläufe als steuer-
pflichtig zu behandeln und entweder unter amtlichem Verschluß oder, falls sämtliche Packstücke ein
gleichartiges Erzeugnis enthalten, unter Beifügung einer amtlich verschlossenen Probe zu ver-
senden. In letzterem Falle ist eine zweite Probe bei der Amtsstelle zurückzubehalten.
Die Denaturierung (§ 59) ist auch am Bestimmungsorte zulässig.
8 62.
Zu den Zuckerbegleitscheinen I und II, den Annahmeerklärungen, den Begleitschein-Aus-
fertigungs= und Begleitschein-Empfangsbüchern, den Begleitscheinauszügen und Erledigungsscheinen
sind Vordrucke nach den Mustern 9 bis 15 zu verwenden. ·
Von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses kann Abstand genommen werden. Die
Verschlußanlage hat jedoch zu erfolgen, wenn der Versender sie beantragt.
Das Ausfertigungsamt ist befugt, von dem Begleitscheinnehmer vor der Aushändigung
des Begleitscheins II die Vorlegung des auf die Versendung bezüglichen Frachtpapiers zu ver—
langen. Auch das Empfangsamt kann die Vorlegung des Frachtpapiers verlangen; der Gestellung
der mit Begleitschein II abgefertigten Waren bedarf es nicht.
r 63.
In den Zuckerbegleitscheinen ist bei der Angabe des Gewichts auch das in der Zuckerfabrik
vor der Verpackung des Zuckers ermittelte Umschließungsgewicht (§ 54) oder der für Um-
schließungen der betreffenden Art festgesetzte Tarasatz (§ 48) zu vermerken.
Diese Angaben können am Bestimmungsorte der Ermittelung des Reingewichts zugrunde
gelegt werden.
8 64.
Wird Zucker, welcher auf Begleitschein J abgelassen ist, am Bestimmungsorte zur Auf-
nahme in die Fabrik angemeldet, so kommen für die Revision die Bestimmungen des 8 40 des
Begleitschein-Regulativs in Anwendung. Bei der Vornahme von Reingewichtsermittelungen ist
nach den Vorschriften der §§ 45 und 48 bis 54 zu verfahren.
. §65- .. .
Stellt sich beim Empfangsamt ein Mindergewicht gegen das im Begleitschein angegebene
Reingewicht heraus, so finden bezüglich der Erhebung der Zuckersteuer von dem Mindergewicht
die Vorschriften im § 47 des Vereinszollgesetzes und im § 37 des Begleitschein-Regulativs ent-
sprechende Anwendung. Es ist jedoch auch bei unverschlossen abgelassenem Zucker von der Er-
hebung der Zuckersteuer für das Mindergewicht abzusehen, wenn das letztere ein Hundertstel des
überwiesenen Reingewichts nicht übersteigt und anzunehmen ist, daß es lediglich durch natürliche
Einflüsse herbeigeführt ist, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Teil des
Zuckers unterwegs entfernt worden ist.
68 66.
Bei der Ausfertigung eines Begleitscheins I über Zucker, welcher in mehreren Eisenbahn-=
wagen unter Raumverschluß zur Versendung gelangt, ist in den Begleitschein die Anzahl, die
Bezeichnung und das Gewicht der in jedem Wagen verladenen Packstücke aufzunehmen; auch sind
dem Begleitscheine, der die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten muß, zu den Schlössern
jeder besonderen Kunstschloßreihe 2 Schlüssel in gesonderter Verpackung beizugeben.
J) Abfertigung
im gebun-
denen Verkehre
Tufir 9
—s 15.