— 298 —
Unter diesen Voraussetzungen sind Gebühren insbesondere zu erheben:
a) für Abfertigungen — einschließlich der bei Umladungen, Zuladungen, Leichterungen,
Verschlußverletzungen usw. während der Versendung erforderlichen Amtshandlungen —
an anderen als den im § 72 genannten Orten;
¾ für Abfertigungen an Sonn= oder Festtagen;
) für an sich gebührenfreie Abfertigungen, sofern sie auf Antrag über den Zeitraum
von 6n Stunden für den Kalendertag hinaus stattfinden, bezüglich der überschießen-
en Zeit;
d) für die Uberwachung der Herstellung von zuckerhaltigen Waren, welche mit dem An-
sbrch auf Steuerfreiheit oder Steuervergütung ausgeführt oder niedergelegt werden
ollen;
e) abgesehen von dem Falle im Abs. 3 unter e, für die Bewachung eines unter amt-
lichem Mitverschlusse stehenden Privatlagers, sofern die Bewachung auf Antrag des
Lagerinhabers eintritt, damit Arbeiten darin ausgeführt werden;
f) für die Begleitung oder Bewachung unter Steueraufsicht stehender Sendungen.
Befreit bleiben jedoch:
a) die Begleitung zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze;
b) die Begleitung bei der Uberführung von Zucker aus einer Fabrik oder Niederlage in
eine andere Fabrik oder Niederlage desselben Besitzers, sofern der von der Sendung
zurückzulegende Weg nicht mehr als 1 Kilometer beträgt;
J) die Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und seinen Neben-
flüssen, insoweit nicht die Fahrt ohne genügenden Grund von dem Schiffsführer ver-
zögert oder unterbrochen wird, oder die Leichterung nicht durch ein Verschulden des
Schiffsführers notwendig geworden ist; ·
d) die Schiffsbegleitungen auf den zum Zollgebiete gehörigen Teilen der Unterelbe und
der Unterweser nach Maßgabe der in den Zollregulativen für die Unterelbe und die
Unterweser hinsichtlich des Zollverkehrs getroffenen Bestimmungen;
e) die innerhalb der Dienststunden erfolgende Bewachung eines unter amtlichem Ver—
schlusse stehenden Fabrikraums einschließlich der zur Fabrik gehörigen, am Orte befind-
lichen oder nicht mehr als 1 Kilometer von dem Fabrikgrundstück entfernten Privat-
lager, insofern innerhalb dieser Räume nach Aufhebung der ständigen Bewachung der
Fabrik gearbeitet werden soll. ·
§74.
Die Höhe der von den Bundesstaaten für eigene Rechnung zu erhebenden Gebühren beträgt:
a) bei Amtshandlungen in dem Amtsort oder in einer Entfernung von weniger als
2 Kilometer von der Ortsgrenze oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen
ist, in diesem Dienstbezirke für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges
für jede angefangene Stunde 30 Pfennig, höchstens jedoch 3 Mark für den Tag und
den Beamten, für Beamte höheren Ranges das Doppelte. Die auf den Hin= und
Rückweg verwendete Zeit ist nicht in Ansatz zu bringen;
b) bei Amtshandlungen außerhalb des Amtsorts in einer Entfernung von 2 Kilometer
und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen
außerhalb dieses:
1. für die Begleitung von Ladungen auf der Eisenbahn oder dem Land= oder
Wasserwege, wenn die Begleitung, einschließlich der zum Antritte der Begleitung
etwa notwendigen Hinreise und der Rückreise nach dem Amtsorte, nicht länger
als 8 Stunden dauert, 1,50 Mark, bei längerer, jedoch 24 Stunden nicht über-
schreitender Dauer, sowie für jede weiter angefangenen 24 Stunden 3 Mark;
2. für alle sonstigen Amtshandlungen ebensoviel wie die den ausführenden Beamten
nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Vergütungen für Dienstreisen.
Bei Schiffsbegleitungen ist der Schiffsführer verpflichtet, die Beamten an
den üblichen Mahlzeiten unentgeltlich teilnehmen zu lassen.