II. Zuckerhaltige
Waren, welche
unter ständiger
amtlicher Uber-
wachung her-
gestellt worden
sind.
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dem Niederlageamte mitzuteilen, welches dem ersteren die Anschreibung im Lagerbuche zu be—
stätigen hat.
8 18.
Die Steuervergütung kann bei dem Hauptamte jederzeit auf nicht gestundete Zuckersteuer
(einschließlich der Erstattung von Zuckersteuervergütung) statt barer Zahlung in Anrechnung ge—
bracht oder vom fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr
oder Niederlegung der zuckerhaltigen Waren ab bar erhoben werden. Auch kann sie vor dem
Tage der Fälligkeit auf gestundete Zuckersteuer, welche gleichzeitig oder später als die Steuer-
vergütung fällig wird, in Anrechnung gebracht werden. Ist der Tag der Fälligkeit ein Sonn-
oder Festtag, so kann die Barzahlung bereits am vorhergehenden Werktag erfolgen.
Jede auf Grund einer Nachweisung für denselben Empfangsberechtigten angewiesene Ver-
gütungssumme wird nur mit ihrem vollem Betrag in Anrechnung genommen; die Anrechnung
eines Teiles des Betrags unter Barzahlung des Restes ist unzulässig.
8 20.
In der von dem Empfänger abzugebenden Quittung ist die Art der Zahlung (durch An—
rechnung oder bar) anzugeben.
8 21.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und der
erforderlichen besonderen Aufsichtsmaßregeln gestatten, daß den Gewerbetreibenden, welche in zoll—
sicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Überwachung zuckerhaltige Waren für die
Ausfuhr herstellen, die Zuckersteuer für den nachweislich verwendeten inländischen Zucker erlassen
d —“ wird, je nachdem unversteuerter oder versteuerter inländischer Zucker verwendet
worden ist.
. -§22.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann die im § 21 vorgesehene Abgabenfreiheit des Zuckers
auch dann zugestehen, wenn der Betrieb nur während der Zeit, in welcher für die Ausfuhr
gearbeitet wird, einer ständigen amtlichen Uberwachung unterworfen wird.
8 238.
Auf die Anmeldung und Abfertigung der in den 88 21 und 22 bezeichneten Waren sowie
auf die Zahlbarmachung der Vergütung für solche finden die Vorschriften der 885 bis 7, 11
bis 14 und 17 bis 20 entsprechende Anwendung. .
Bezüglich des Gewichts des in den Waaren enthaltenen Zuckers haben die Abfertigungs—
beamten ihrem Revisionsbefund eine Bescheinigung auf Grund der über den Fabrikbetrieb ge—
führten Aufsicht beizufügen.
Dem Fabrikanten ist gestattet, nach vorheriger Anzeige bei der Steuerstelle und Zahlung
der Steuer oder Rückzahlung der Vergütung auch zum Absatze nach dem Inland aus der Fabrik
oder öffentlichen Niederlage oder aus dem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse Waren zu
entnehmen.
8 24.
Der Erlaß oder die Vergütung der Steuer erfolgt bei der Aufnahme des Zuckers in die
zollsicher abgeschlossenen oder unter ständiger Uberwachung stehenden Räume der Fabrik, vor-
behaltlich der Nacherhebung der Steuer oder der Rückforderung der Vergütung für die bei den
Bestandsaufnahmen sich ergebenden Fehlmengen. ··
Von der Erhebung der Beträge für die Fehlmengen kann mit Genehmigung der Direktiv-
behörde ganz oder teilweise abgesehen werden, insoweit die Fehlmengen auf natürlichen Schwund
oder Betriebsverlust zurückzuführen sind und kein Verdacht besteht, daß Waren unbefugterweise
aus der Fabrik entfernt oder darin verbraucht worden sind.
In denjenigen Fällen, in welchen eine Entnahme zuckerhaltiger Waren in den freien Verkehr
des Inlandes gegen Entrichtung des Eingangszolls erfolgt, findet eine Erhebung der Zuckersteuer
oder eine Rückforderung der Vergütung nicht statt.