Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 330 — 
Anlage E. 
Anleitung 
zur 
Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren. 
Nach §8§ 2, 3 der Anlage D darf für zuckerhaltige Waren mit den dort gedachten Ausnahmen 
die Vergütung der Zuckersteuer nur gewährt werden, wenn die Waren ohne Mitverwendung von 
Honig, Abläufen, Rübensäften und Stärkezucker hergestellt sind. Während die Nichtverwendung dieser 
Stoffe im allgemeinen durch die Uberwachung der Fabrik und die Einsicht der Betriebsbücher aus- 
reichend gesichert erscheint, ist die Nichtverwendung von Stärkezucker auch durch die chemische Unter- 
suchung von Proben der Waren auf Stärkezuckergehalt festzustellen, und zwar soll das Vorhandensein 
von Stärkezucker angenommen werden, wenn für 100°% Rechtsdrehung, welche sich aus der direkten 
Polarisation berechnet, die Links drehung der zu untersuchenden Lösung nach der Inversion 28“ oder 
weniger beträgt. 
Der Zuckergehalt der stärkezuckerfreien zuckerhaltigen Waren ist auf verschiedene Weise festzustellen, 
je nachdem sie weniger als 2 vom Hundert oder mindestens 2 vom Hundert Irnvertzucker ent- 
halten. Infolgedessen ist zunächst die Untersuchung auf Invertzuckergehalt nach den Vorschriften des 
Abschnitt II1 der Anlage A mit der Abweichung vorzunehmen, daß die mit der Fehlingschen Lösung 
zu kochende Zuckerlösung nicht 10 g der Probe, sondern 10°% Polarisation zu entsprechen hat. 
Von zuckerhaltigen Waren, welche weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthalten, wird 
der Zuckergehalt nach dem Clergetschen Verfahren festgestellt, wobei die Inversion genau nach den 
bezüglichen Vorschriften unter 1 der Anlage B zu bewirken, die Polarisation nach den Vorschriften in 
der Anlage C auszuführen ist. 
Zur Berechnung des Zuckergehalts 2 dient die Formel 
7— 00 (P—) 
(LC⅛t 
ist die Polarisation vor der Inversion, bezogen auf eine Lösung des in dem ganzen Normal- 
gewichte der zu untersuchenden Ware enthaltenen Zuckers zu 100 cem und bestimmt im 200mm-Rohre. 
J bedeutet die Polarisation der vorstehenden Lösung nach der Inversion im 200 mm-Rohre. 
Benutzt man zur Inversion die nämliche Lösung, welche zur ersten Polarisation gedient hat, 
was zweckmäßig ist, so genügt es, wenn man hierzu 50 cem der Lösung verwendet. 
C ist ein Wert, der von der Menge des in der zu invertierenden Lösung wirklich vorhandenen 
Zuckers abhängt. Diese Menge erhält man mit hinreichender Annäherung durch Vervielfältigung der 
abgelesenen Polarisation vor der Inversion mit der Zahl Kubikzentimeter des zur Inversion benutzten 
Teiles der ursprünglichen Lösung und mit dem ganzen Normalgewicht in Gramm und durch Teilung 
mit 10 000. Die so ermittelte Menge, abgerundet auf ganze Gramm, ergibt den Betrag von C aus 
der nachfolgenden Tafel: 
  
Für 8 Zucker ist C einzusetzen 
in 100 cem mit 
1..... ..141,85 
2.......141,91 
3 ..141,98
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.