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Anlage E.
Anleitung
zur
Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren.
Nach §8§ 2, 3 der Anlage D darf für zuckerhaltige Waren mit den dort gedachten Ausnahmen
die Vergütung der Zuckersteuer nur gewährt werden, wenn die Waren ohne Mitverwendung von
Honig, Abläufen, Rübensäften und Stärkezucker hergestellt sind. Während die Nichtverwendung dieser
Stoffe im allgemeinen durch die Uberwachung der Fabrik und die Einsicht der Betriebsbücher aus-
reichend gesichert erscheint, ist die Nichtverwendung von Stärkezucker auch durch die chemische Unter-
suchung von Proben der Waren auf Stärkezuckergehalt festzustellen, und zwar soll das Vorhandensein
von Stärkezucker angenommen werden, wenn für 100°% Rechtsdrehung, welche sich aus der direkten
Polarisation berechnet, die Links drehung der zu untersuchenden Lösung nach der Inversion 28“ oder
weniger beträgt.
Der Zuckergehalt der stärkezuckerfreien zuckerhaltigen Waren ist auf verschiedene Weise festzustellen,
je nachdem sie weniger als 2 vom Hundert oder mindestens 2 vom Hundert Irnvertzucker ent-
halten. Infolgedessen ist zunächst die Untersuchung auf Invertzuckergehalt nach den Vorschriften des
Abschnitt II1 der Anlage A mit der Abweichung vorzunehmen, daß die mit der Fehlingschen Lösung
zu kochende Zuckerlösung nicht 10 g der Probe, sondern 10°% Polarisation zu entsprechen hat.
Von zuckerhaltigen Waren, welche weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthalten, wird
der Zuckergehalt nach dem Clergetschen Verfahren festgestellt, wobei die Inversion genau nach den
bezüglichen Vorschriften unter 1 der Anlage B zu bewirken, die Polarisation nach den Vorschriften in
der Anlage C auszuführen ist.
Zur Berechnung des Zuckergehalts 2 dient die Formel
7— 00 (P—)
(LC⅛t
ist die Polarisation vor der Inversion, bezogen auf eine Lösung des in dem ganzen Normal-
gewichte der zu untersuchenden Ware enthaltenen Zuckers zu 100 cem und bestimmt im 200mm-Rohre.
J bedeutet die Polarisation der vorstehenden Lösung nach der Inversion im 200 mm-Rohre.
Benutzt man zur Inversion die nämliche Lösung, welche zur ersten Polarisation gedient hat,
was zweckmäßig ist, so genügt es, wenn man hierzu 50 cem der Lösung verwendet.
C ist ein Wert, der von der Menge des in der zu invertierenden Lösung wirklich vorhandenen
Zuckers abhängt. Diese Menge erhält man mit hinreichender Annäherung durch Vervielfältigung der
abgelesenen Polarisation vor der Inversion mit der Zahl Kubikzentimeter des zur Inversion benutzten
Teiles der ursprünglichen Lösung und mit dem ganzen Normalgewicht in Gramm und durch Teilung
mit 10 000. Die so ermittelte Menge, abgerundet auf ganze Gramm, ergibt den Betrag von C aus
der nachfolgenden Tafel:
Für 8 Zucker ist C einzusetzen
in 100 cem mit
1..... ..141,85
2.......141,91
3 ..141,98