Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Eine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  ohne  Kunhe-  Erlaubniß  nur  von  approbirten
Thierärzten  vorgenommen  werden  (F.  32  des  Gese
11.

Die  Kadaver  gefallener  oder  geiödteter  milzbrandkranker  oder  der  Soeuche  verdächtiger
  Thiere  müssen  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis  zum  Zerfall  der
Weichtheile,  trockene  Deslillation,  Verbrennen)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  sofort  unschädlich
  beseitigt  werden.  Die  hierdurch  gewonnenen  Produkte  können  frei  verwendet
werden.

Wo  ein  derartiges  Versahren  nicht  ausführbar  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  der
Kadaver  durch  Vergraben,  nachdem  die  Haut  durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar
gemacht  und  die  Kadaver  mit  roher  Karbolsäure,  Theer  oder  Petroleum  begossen  worden  sind.

Zur  Vergrabung  der  Kadaver  sind  solche  Stellen  auszuwählen,  welche  von  Perden,
Wiederkäuern  und  Schweinen  nicht  betreten  werden  und  an  welchen  Viehfutter  weder  geworben,
  noch  vorübergehend  aufbewahrt  wi

Die  Gruben  sind  von  Gebäuden  mindestens  30  m,  von  Wegen  und  Gewässern
mindestens  3  m  entfernt  und  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der  Kadaver  von  einer
unterhalb  des  Randes  der  Grube  mindestens  1  m  starken  Erdschicht  bedeckt  wird.

Die  Abhäutung  der  Kadaver  ist  borbonn  (5.  33  des  Gesebes).

8.1

Bis  zu  ihrer  unschädlichen  n  sind  die  Kadaver  so  aufzubewahren,  daß
ihre  Verührung  durch  andere  Thiere  verhinderl  wird.

Auch  kann  die  Bewachung  der  Kadaver  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden.

Beim  Transport  müssen  die  Kadaver  so  bedeckt  sein,  daß  kein  Körperhheil  sichtbar
  ist.

n  Die  Transportmittel  (Wagen,  Karren,  Schleisen)  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß

eine  Verschütlung  von  Blut,  blutigen  Abgängen  oder  Exkrementen  nicht  erfolgen  kann.

5S.  13.
Die  Vorschriften  der  §§.  11  und  12  finden  auch  beim  Ausbruch  des  Milzbrandes
unter  Wildständen  auf  die  Kadaver  des  gefallenen  oder  getödteten  Wildes  Anwendung.

§S.  14.

Erkremente,  Blut  und  andere  Abfälle  von  milzbrandkranken  oder  am  Milzbrand
gefallenen  Thieren,  die  Streu  und  der  durch  Auswursstoffe  kranker  oder  gefallener  Thiere
verunreinigte  Dünzer  müssen  sorgfältig  gesommelt  und  verbrannt  oder,  wie  die  Kadaver,
vergraben  werd

Die  uch  Absälle  milzbrandkranker  oder  am  Milzbrand  gefallener  Thiere  verunreinigten
  Fußböden,  Slallwände,  Ständer,  Krippen,  Tröge  u.  s.  w.,  desgleichen  die  Stallheräthschaflen
  und  die  zum  Transport  der  Kadaver  benutzten  Fuhrwerke  oder  Schleifen
müssen  ohne  Verzug  nach  Anordnung  des  beamieten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher
Ueberwachung  desiufizirt  werden  (§.  27  des  Gesetzes).

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S.  15.
In  denjenigen  Bezirken,  für  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  im  S.  11  de
Gesetzes  die  Anzeigepflicht  bezüglich  des  Milzbrandes  von  der  Landesregierung  für  verein-6