2. Kreishauptmannschaften. 53
meindevorständen ausdrücklich durch Gesetz oder kraft
besonderer Verordnung zugewiesen sind, im übrigen ist
für sie die Amtshauptmannschaft erstinstanzliche Verwaltungsbehörde.
Die Amtshauptmannschaften haben die örtliche Polizeiverwaltung
zu überwachen; sie haben die Gendarmen ihres
Bezirkes zu dirigieren, den Kommunikationswegebau zu
beaufsichtigen, sie haben die weltliche Koinspektion in
Kirchen-, Stiftungs- und Schulsachen und haben allgemein
ihre Aufmerksamkeit auf den Zustand ihres Bezirks
überhaupt und die Nahrungs- und Erwerbsverhältnisse
von dessen Bevölkerung zu richten.
Die Amtshauptmannschaft ist eine bureaukratische
Behörde, d. h. die maßgebende Entscheidung trifft stets
der Vorstand der Behörde, der Amtshauptmann. Für
gewisse Angelegenheiten ist aber kollegiale Beschlußfassung
durch den Bezirksausschuß vorgeschrieben.
Jede Amtshauptmannschaft bildet nämlich einen
Bezirksverband.
Die Bezirksverbände haben für gemeinnützige Bezirksangelegenheiten,
Armenversorgung, öffentliche Krankenpflege,
Förderung des Kommunikationswegebaues, Abwehr
eines allgemeinen Notstandes, Unterstützung bedürftiger
Familien der zum Dienste einberufenen Reservisten
und Landwehrleute zu sorgen.
Der Bezirksverband wird teils durch die Bezirksversammlung,
teils durch den Bezirksausschuß vertreten.
2. Kreishauptmannschaften.
Die fünf Kreishauptmannschaften zu Dresden, Leipzig,
Bautzen, Zwickau und Chemnitz sind die unmittelbar
delegierten Organe der Staatsregierung für die innere
Staatsverwaltung. Sie sind die Aufsichtshörden der
dem Mlinisterium des Innern untergeordneten Behörden,
insbesondere der Amtshauptmannschaften und der revidierten
Städte. Der Kreishauptmannschaft ist der Kreis-