Metadata : Sächsische Bürgerkunde.

2.  Kreishauptmannschaften.  53

meindevorständen  ausdrücklich  durch  Gesetz  oder  kraft
besonderer  Verordnung  zugewiesen  sind,  im  übrigen  ist
für  sie  die  Amtshauptmannschaft  erstinstanzliche  Verwaltungsbehörde.


Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  örtliche  Polizeiverwaltung
  zu  überwachen;  sie  haben  die  Gendarmen  ihres
Bezirkes  zu  dirigieren,  den  Kommunikationswegebau  zu
beaufsichtigen,  sie  haben  die  weltliche  Koinspektion  in
Kirchen-,  Stiftungs-  und  Schulsachen  und  haben  allgemein
  ihre  Aufmerksamkeit  auf  den  Zustand  ihres  Bezirks
  überhaupt  und  die  Nahrungs-  und  Erwerbsverhältnisse
  von  dessen  Bevölkerung  zu  richten.

Die  Amtshauptmannschaft  ist  eine  bureaukratische
Behörde,  d.  h.  die  maßgebende  Entscheidung  trifft  stets
der  Vorstand  der  Behörde,  der  Amtshauptmann.  Für
gewisse  Angelegenheiten  ist  aber  kollegiale  Beschlußfassung
  durch  den  Bezirksausschuß  vorgeschrieben.

Jede  Amtshauptmannschaft  bildet  nämlich  einen

Bezirksverband.

Die  Bezirksverbände  haben  für  gemeinnützige  Bezirksangelegenheiten,
  Armenversorgung,  öffentliche  Krankenpflege,
  Förderung  des  Kommunikationswegebaues,  Abwehr
  eines  allgemeinen  Notstandes,  Unterstützung  bedürftiger
  Familien  der  zum  Dienste  einberufenen  Reservisten
und  Landwehrleute  zu  sorgen.

Der  Bezirksverband  wird  teils  durch  die  Bezirksversammlung,
  teils  durch  den  Bezirksausschuß  vertreten.

2.  Kreishauptmannschaften.

Die  fünf  Kreishauptmannschaften  zu  Dresden,  Leipzig,
Bautzen,  Zwickau  und  Chemnitz  sind  die  unmittelbar
delegierten  Organe  der  Staatsregierung  für  die  innere
Staatsverwaltung.  Sie  sind  die  Aufsichtshörden  der
dem  Mlinisterium  des  Innern  untergeordneten  Behörden,
insbesondere  der  Amtshauptmannschaften  und  der  revidierten
  Städte.  Der  Kreishauptmannschaft  ist  der  Kreis-