Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

  
Bezeichnung der Stellen. 
542 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behäörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
11. 
12. 
18. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
. TDammwärter, 
25 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
Kanzleidiener bei der Direktion der Hessisch- 
Thüringischen Staatslotterie, 
Kanzleigehilfe bei dem Erbschaftssteueramte, 
Pfandmeister, 
Steuer= und Salzsteueraufseher, 
Hauptsteueramtsdiener, 
Materialrechner und Kontrolleur bei den 
Salinen und Bergwerken, 
Aufseher bei den Badeanstalten und Salinen, 
AUnterkassier bei den Salinen= und Berg- 
werken, · 
Diener bei den Badeanstalten und Salinen, 
Hausverwalter und Bademeister bei der Saline 
Bad Nauheim, 
Kapitän des Dampfboots, 
Schiffsmaschinisten, 
Brückenmeister, 
Schleusen= und Hafenmeister, 
Schleusenmeister, 
+FHafenmeister, 
# Schleusenwärter, 
Brückenwärter, 
Diener und Schreibgehilfe bei dem Hochbau- 
amte Darmstadt. 
  
11111111 
  
Ministerium der Finanzen. 
  
  
  
  
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Portiers, 
Kanzleidiener, 
Kanzleiboten, 
Aktenboten, 
Heizer, 
Nachtwächter. 
1. 
  
I. Stantsministerium. 
il 
  
lGroßherzoglichess Militär- 
Departement zu Schwerin. 
II. Ministerium den Innern. 
Beim Ministerium: 
*Kanzlisten, 
Kopisten. 
  
6 
Großherzogliches Militär-= » 
Departement zu Schwerin. zi eeschaftichen ri- 
ddenen 
Ziffer 21. 
Stellen, zu deren Er- 
langung der Nach= 
weis einer bestan- 
Prüfung 
erforderlich ist, sind 
mit einem be- 
zeichnet. 
Die An- 
wärter für diese Stelle 
müssen im Besitze eines 
37 einschifferpatents 
ein 
Ziffer 22. Von den 
Anwärtern auf diese 
Stellen wird ver- 
langt, daß sie gelernte 
Schlosser oder Ma- 
hinenbauer sind und 
ie erforderlichen tech- 
nischen Kenntnisse be- 
sitzen. 
Stellen, zu deren Er- 
langung der Nach- 
weis einer bestan- 
denen Prufung 
erforderlich ist, find 
mit einem Fbe- 
zeichnet. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Rüstigkeit erforderlich. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige —lirr 
Seseren der höheren
	        
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