Bezeichnung der Stellen.
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Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behäörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
11.
12.
18.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
. TDammwärter,
25
26.
27.
28.
29.
30.
Kanzleidiener bei der Direktion der Hessisch-
Thüringischen Staatslotterie,
Kanzleigehilfe bei dem Erbschaftssteueramte,
Pfandmeister,
Steuer= und Salzsteueraufseher,
Hauptsteueramtsdiener,
Materialrechner und Kontrolleur bei den
Salinen und Bergwerken,
Aufseher bei den Badeanstalten und Salinen,
AUnterkassier bei den Salinen= und Berg-
werken, ·
Diener bei den Badeanstalten und Salinen,
Hausverwalter und Bademeister bei der Saline
Bad Nauheim,
Kapitän des Dampfboots,
Schiffsmaschinisten,
Brückenmeister,
Schleusen= und Hafenmeister,
Schleusenmeister,
+FHafenmeister,
# Schleusenwärter,
Brückenwärter,
Diener und Schreibgehilfe bei dem Hochbau-
amte Darmstadt.
11111111
Ministerium der Finanzen.
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Portiers,
Kanzleidiener,
Kanzleiboten,
Aktenboten,
Heizer,
Nachtwächter.
1.
I. Stantsministerium.
il
lGroßherzoglichess Militär-
Departement zu Schwerin.
II. Ministerium den Innern.
Beim Ministerium:
*Kanzlisten,
Kopisten.
6
Großherzogliches Militär-= »
Departement zu Schwerin. zi eeschaftichen ri-
ddenen
Ziffer 21.
Stellen, zu deren Er-
langung der Nach=
weis einer bestan-
Prüfung
erforderlich ist, sind
mit einem be-
zeichnet.
Die An-
wärter für diese Stelle
müssen im Besitze eines
37 einschifferpatents
ein
Ziffer 22. Von den
Anwärtern auf diese
Stellen wird ver-
langt, daß sie gelernte
Schlosser oder Ma-
hinenbauer sind und
ie erforderlichen tech-
nischen Kenntnisse be-
sitzen.
Stellen, zu deren Er-
langung der Nach-
weis einer bestan-
denen Prufung
erforderlich ist, find
mit einem Fbe-
zeichnet.
Geistige Befähigung:
Bestehen der gewöhn-
lichen wissenschaft-
lichen Prüfung.
Rüstigkeit erforderlich.
Geistige Befähigung:
Bestehen der niederen
Prüfung.
Geistige —lirr
Seseren der höheren