Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Bezeichnung der Stellen. 
m———ee 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
8. Beim Landarbeitshause zu Güstrow: 
Sekretär, 
Registrator, 
Protokollisten, 
Hausmeister, 
Sergeant, 
— 
Aufseher'!) 
Hausbote. 
9. Bei der Regierungsbibliothek: 
Kanzlist, 
Diener. 
10. Bei der Eisenbahnverwaltung: 
* Hauptkassen-Kassierer, 
Hauptbuchhalter, 
7* Eisenbahnsekretäre, 
* Stationsvorsteher I. Klasse, 
* Güterexpedienten I. Klasse, 
* Betriebssekretäre, 
* Stationsvorsteher II. Klasse, 
* Güterexpedienten II. Klasse, 
* Expeditionskassierer, 
Stations-, Expeditions= und Bureau- 
assistenten, 
Eisenbahndiätare, 
Stationsaufseher, 
Stations= und Expeditionsgehilfen, 
* Zugführer, 
Telegraphisten I. Klasse, 
Güterbodenmeister, 
* Packmeister, 
Drucker, 
Materialien-Aufseher, 
Wägemeister, 
Portiers, 
Kassendiener, 
Bureaudiener, 
Materialien-Vorarbeiter, 
Bureaugehilfen, 
Stationswärter, 
Schaffner und Bahnsteigschaffner, 
Telegraphisten II. Klasse, 
— 
rnessen 
* Hälfte. 
  
  
111111111111111 
  
  
Großherzogliches Militär 
Departement zu Schwerin. 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
ng. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfunf. 
VBolle Rüstigkeit erfor- 
derlich. 
r 1) Volle Rüstigkeit er- 
forderlich; die Be- 
werber müssen auch 
eines in der Anstalt 
betriebenen Hand- 
werks kundig sein und 
solches für dieselbe in 
Notfällen persönlich 
ausüben. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige l- 
—.t 
  
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wsienschaf richen Prů- 
n 
g. 
Geistige Befähjgung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
.— 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
fung. 
Leistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
  
 
	        
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