Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 629 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und ZSZuchhandlungen. 
XXXI. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 5. September 1903. V 41. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Stenerwesen: Festsetzung besonderer Zölle bei der Einfuhr von Zucker aus Prämien gewährenden 
Länrdeenö Seite 629 
  
Zoll= und Steuerwesen. 
  
Die durch Artikel 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902 
(Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7) eingesetzte ständige Kommission hat gemäß Abs. 3 unter c und Absk. 10 
des gedachten Artikels die nach Artikel 4 des Vertrags bei der Einfuhr von Zucker aus Prämien 
gewährenden Ländern seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden besonderen Zölle, wie folgt, festgesetzt: 
  
  
— — 
  
  
  
. . Der festgesetzte 
An Ausgleichszoll ist festgesetzt: der resengebnr 
beträgt in 
ür Zucker in nachstehender Art der Betra Reichswährung 
bei der Einfuhr aus für 8 hsteh 9 für 100 kg 
und Menge von 
4 
Dänemarr ,100 kg Rohzucker 1,5 Frank 1,40 
-rraffinierter Zucker 3,.00 2,80 
Rumänin .-Rohzucker 17,75 14,20 
-raffinierter Zucker 22,50 1800 
Spanien .. --ZuckerallerArt 27,00 21,60 
Japan .Rohzucker – — 
raffinierter Zucker, Kandis 2,64 2)09 
  
  
  
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