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7. Hinter dem ersten Satze des § 19 Abs. 3 ist folgendes einzufügen:
„Zur Ausfertigung der Begleitscheine sind alle Hebestellen befugt, zu deren Bezirke Schaum-
weinfabriken gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzoll-=
ämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I sowie bei allen Amtsstellen erfolgen,
mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste Landes-Finanz-
behörde kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind im
Centralblatte für das Deutsche Reich bekannt zu machen.“
8. Hinter § 30 sind folgende Vorschriften einzufügen:
„Statistik.
831.
Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen nach Muster 8 doppelt Weß
aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den AÄufstellungen der Hauptämter eine Haupt- Ler
Nachweisung für den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese nebst einer Ausfertigung der
von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben bis
zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. »
Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Muster 8 abzuändern, soweit dies durch Anderungen
des Schaumweinsteuergesetzes oder Beschlüsse des Bundesrats zu den Schaumweinsteuer-Aus-
führungsbestimmungen erforderlich wird.
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832.
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Schaumweingewerbes im allgemeinen be-
handeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:
a) Herstellung von Schaumwein nach einem anderen Verfahren als durch Gährung auf
der Flasche (französisches Verfahren) oder durch Imprägnierung.
b) Fertigstellung von Schaumwein in anderen als den üblichen Umschließungen (Um-
schließungen mit Raumgehalt über 1700 oder unter 120 Kubikcentimeter, Fässer u. dergl.).
c) Umfang der Herstellung, Versteuerung und Ausfuhr von Schaumwein mit einem
Alkoholgehalte von weniger als 3 Gewichtsprozent; Art und Bezeichnung dieser
etränke.
d). Umfang der Herstellung, Versteuerung und Ausfuhr der einzelnen vom Bundesrat als
schaumweinähnlich etwa bezeichneten Getränke (§ 1 Abs. 5).
l 33. 6
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden
Begleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung sind
Ubersichten über die Einfuhr von Schaumwein, umgerechnet auf ganze Flaschen, und Be-
rechnungen über den Zollertrag aus ausländischem Schaumwein anzuschließen, welche ebenfalls
das Rechnungsjahr umfassen.“
9. Der § 31 der Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen erhält die Ziffer 34.
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