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auf die nachgetragenen Zugänge, auf die nachgewiesenen Abgänge und auf das Vorhandensein der
hiernach verbliebenen Gegenstände zu erstrecken hat. ·
Über das Ergebnis einer jeden Prüfung ist eine Verhandlung aufzunehmen und zu den Akten
zu bringen. »
V. Ubergabe und Rücknahme.
88.
Die Überlassung der Dienstwohnung erfolgt nach Maßgabe des Etats. Die Überweisung einer
neu eingerichteten oder bei Bauausführungen neu hergestellten Dienstwohnung ist erst nach vorheriger
Aufnahme des betreffenden Vermerks in den Etat zulässig.
Gestatten es die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, den Beamten ausnahmsweise
innerhalb eines Rechnungsjahres eine Dienstwohnung vor ihrer Aufnahme in den Etat zur
Benutzung zu überlassen, so hat dies für den Zeitraum bis zur Gültigkeit des Etats nur mietsweise
zu geschehen. Der Mietszins ist auf den Betrag der vorschriftsmäßigen Vergütung (8§ 20—23)
festzusetzen.
Die Annahme einer vom Reich angewiesenen Dienstwohnung (Absatz 1 und 2) kann nicht ver-
weigert werden.
Wird dem Beamten auf seinen Antrag aus besonderen Gründen die Benutzung der Dienst-
wohnung erlassen, so erfolgt die Festsetzung der näheren Bedingungen durch die oberste Reichsbehörde
im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung.
Die Ubergabe und die Rücknahme einer Dienstwohnung ist innerhalb des Reichsgebiets stets,
außerhalb des Reichsgebiets mangels abweichender Bestimmung des Reichskanzlers durch einen von
der Aufsichtsbehörde ernannten Vertreter zu bewirken. Dieser hat bei der Ubergabe dem neu ein-
ziehenden Beamten ausdrücklich zu eröffnen, daß für die Uberweisung und Benutzung der Dienstwohnung
bPt 1s aufgestellten Vorschriften maßgebend sind, und, daß dies geschehen, in die Ubergabeverhandlung
aufzunehmen.
8 10.
Die Rücknahme einer Dienstwohnung von dem ausziehenden und die Übergabe an den neu
anziehenden Beamten sollen, wenn möglich, gleichzeitig vorgenommen werden. *
Inr der über den Hergang aufzunehmenden, von den Beteiligten zu vollziehenden Verhandlung
ist in jedem Falle der Zustand der Dienstwohnung und der etwa darin vorhandenen, auf Kosten des
Reichs beschafften Ausstattung genau festzustellen; auch sind alle Mängel, welche sich bei der Besichtigung
an der Hand des Bestandsverzeichnisses ergeben, zu vermerken.
" In gleicher Weise ist anzugeben, ob die für die Abhülfe aufzuwendenden Kosten von der
Reichskasse zu tragen sind oder dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben zur Last fallen. Die Ab-
schätzung der Herstellungskosten hat durch den Vertreter der Aufsichtsbehörde und bei höheren Beträgen
durch den zuzuziehenden Fachmann zu erfolgen. 1
Kommt wegen solcher Mängel und Schäden, die nicht auf Kosten der Reichskasse zu beseitigen
sind, zwischen dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben und dem neu anziehenden Inhaber ein Ver-
gleich zustande, so ist dessen Inhalt in die Verhandlung aufzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn die
Mängel und die erfolgte Abschätzung als richtig anerkannt und die Kosten der erforderlichen Herstellung
von dem abziehenden Beamten oder dessen Erben übernommen werden. Andernfalls ist der Sach-
und Streitstand genau zu verzeichnen und durch den Vertreter der Aufsichtsbehörde dieser zur Ent-
scheidung vorbehaltlich des Rechtsweges vorzulegen.
8 11.
Der Wohnungsinhaber oder dessen Erben sind verpflichtet, den im gütlichen Wege ermittelten
oder von der Aufsichtsbehörde vorbehaltlich des Rechtsweges festgestellten Kostenbetrag (8 10) zur
Reichskaffe einzuzahlen. Sie bleiben außerdem zur Nachzahlung eines etwa verausgabten, gehörig
elegten Mehrkostenbetrages verpflichtet. Ein etwaiger Mehrbetrag der Einzahlung über die wirklich
erwachsenen Kosten ist ihnen dagegen zurückzuerstatten.