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12.
Können Rücknahme und Übergabe nicht gleichzeitig vorgenommen werden, so ist die zurück-
genommene Dienstwohnung an einen Beamten oder eine sonst geeignete Person zur Beaufsichtigung
und Erhaltung zu übergeben. Hierüber sowie über die dem Aufseher etwa zu gewährende Ent-
schädigung hat der Vertreter der Aufsichtsbehörde das Nähere in die Niederschrift der Verhandlung
aufzunehmen. » "
Die demnächstige Ubergabe an den neu einziehenden Beamten ist tunlichst durch denselben
Vertreter zu bewirken.
VI. Rechte und Pflichten des Reichs und des Wohnungsinhabers.
8 13.
Der Inhaber einer Dienstwohnung ist ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht berechtigt,
deren Gebrauch ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten.
Mit der Genehmigung ist zugleich zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der
andere eine Vergütung an die Reichskasse zu entrichten hat.
814.
Aus der Zuweisung einer Dienstwohnung erwirbt der Beamte keinen Anspruch auf dauernde
Belassung; vielmehr hat die Rückgewähr auch dann, wenn sie bei der Überweisung nicht ausdrücklich
vorbehalten ist, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde binnen einer von ihr zu bestimmenden angemessenen
Räumungsfrist zu erfolgen, ohne daß dem Beamten hierdurch ein Anspruch auf besondere Ent—
schädigung erwächst.
8 156.
Dem Wohnungsinhaber liegen — außer der Fürsorge für die Reinigung und Lüftung der
Dienstwohnung — die nachstehenden Leistungen ob:
1. die Erhaltung der Verglasung in den Fenstern, Glastüren, Glaswänden und Oberlichtern,
in letzteren jedoch nur, soweit die Oberlichter nicht als ein Teil des Daches anzusehen
sind; die durch den fortgesetzten gewöhnlichen Gebrauch bedingten Ausbesserungen kleiner
Schäden an Fenstermarkisen, Fensterjalousien und Innen- (Zimmer-) Rouleaus, sofern
nicht das Bedürfnis vollständiger Erneuerung oder Erneuerung der Hauptbestandteile,
wie der Leinwandbezüge und Schnüre bei den Markisen, der Gurtbänder, Zwischen-
bänder, Rollen und Schnüre bei den Jalousien, anzuerkennen ist; 1
das Abnehmen und Wiederbefestigen der Fenstermarkisen, Fensterjalousien und
Rouleaus, der Schutzzelte über den Balkons, der Zuggardinen an den Veranden, der
Zeltdecken und Vorhänge der Altane und anderer dergleichen Schutzvorrichtungen;
2. das Ausbrennen und Fegen der Schornsteine nebst der Reinigung der Heizkörper und
ihrer Feuerzüge von Ruß, Asche und Schlacken;
3. die Reinigung der Ofen, Kochherde, Bratöfen, Kesselfeuerungen, Koch= und Backapparate
sowie der Waschkessel und die durch den fortgesetzten Gebrauch nötig gewordenen Aus-
besserungen, jedoch unter Ausschluß ihrer Erneuerung und ihres Umsetzens (§ 16 Ziff. 2);
4. die Anbringung und Unterhaltung von Dichtungsmitteln an Türen und Fenstern;
die Unterhaltung der Beschläge und Schlösser an Türen und Fenstern, sofern das
Bedürfnis nur einzelne Teile betrifft und nicht eine Erneuerung des Gesamtbeschlages
oder des ganzen Schlosses erforderlich ist;
giff lerner die Unterhaltung der Klingelleitungen und ähnlicher Vorrichtungen (§ 16
iff. M;
5. der Anstrich der inneren Türen und Fenster, der Wandtäfelungen, hölzernen Verschläge
und Wandschränke, soweit einzelne durch den Gebrauch abgenutzte Stellen eine Wieder-
herstellung der Farbendecke erfordern und das Bedürfnis eines neuen Anstrichs des
gesamten Gegenstandes nicht anzuerkennen ist (§ 16 Ziff. 3);
6. das Bohnen und Abreiben der Fußböden und Fußleisten in den durch den Gebrauch
und das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen sowie kleine Ausbesserungen ihres An-
strichs (5 16 Ziff. 6);