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Zweiter Teil.
Zollverkehr.
Erster Abschnitt.
Verkehrserleichterungen.
. 13.
Dampfer und von Dampfern geschleppte Fahrzeuge sind, wenn sie Zollzeichen führen, für
die Kanalfahrt von der zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung in der Regel befreit:
1. im Verkehre mit der Unterelbe, sofern sie nach den für diese geltenden Bestimmungen
unter Zollzeichen fahren dürfen, insbesondere
im Durchgange von Meer zu Meer;
auf Fahrten zwischen der Nordsee und Zollhäfen am Kanal und der Kieler
Föhrde in beiden Richtungen;
von der Ostsee nach dem Hamburger Freihafen, dem Altonaer Freibezirke sowie
den Zollhäfen an der Unterelbe, ausschließlich ihrer Nebenflüsse und in
umgekehrter Richtung;
Seedampfer auch im Verkehre zwischen dem Hamburgischen Freihafen sowie dem
Altonaer Freibezirk und den Zollhäfen am Kaiser Wilhelm-Kanal sowie
der Kieler Föhrde;
2. auf Fahrten zwischen der Ostsee und Zollhäfen am Kanal in beiden Richtungen.
8 14.
Von der Meldung und Abfertigung beim Zollwachtschiff in der Kieler Föhrde, beim
Eingang und Ausgange seewärts nach und vom Kanal sind die mit zollvereidigten preußischen
Seelotsen besetzten Dampfer befreit, wenn sie die im § 5 vorgeschriebenen Zollzeichen führen.
8 15.
Von der Ostsee eingehende Dampfschiffe, die auf dem Kanal und der Unterelbe weiter-
fahren wollen, sind auch ohne Lotsen von der Meldung beim Zollwachtschiff in der Kieler Föhrde
befreit, wenn sie vom Wachtschiff ab an der für die Zollzeichen bestimmten Stelle folgende
Zeichen führen:
bei Tage die Strichflagge, eine weiße Flagge von 1,6 m Länge und 1 m Breite
mit einem nach nebenstehendem Muster schräg von Ecke zu Ecke durchlaufenden
schwarzen Streifen;
bei Nacht zwei Leuchten von der im § 5 vorgeschriebenen Einrichtung übereinander,
oben das grüne, unten das weiße Licht.
· Dampfschiffe, die beim Zollwachtschiffe das im 8 11 der Betriebsordnung für den Kaiser
Wilhelm-Kanal vorgeschriebene Lotsensignal bereits aufgesetzt haben, sind ohne Führung weiterer
Zollzeichen von der Meldung beim Zollwachtschiffe befreit.
Die Lotsensignale sind:
bei Tage die nationale Lotsenflagge mit dem Antwortwimpel des Internationalen
Signalbuchs darunter;
Nachts am Bug zwei weiße Leuchten nebeneinander, mindestens 1 m vonein-
ander entfernt.
* Ohne Lotsen von der Ostsee einfahrende Dampfschiffe haben, sofern sie nicht unmittelbar
bei der Ankunft in Holtenau von Kanallotsen besetzt werden, sich unverzüglich bei dem Zollamte
zu Holtenau anzumelden. Auf dem Wege dorthin haben sie auf Verlangen eines ihnen begeg-
nenden Zollfahrzeugs die Fahrgeschwindigkeit zu mäßigen und Zollbeamte an Bord zu nehmen.
* 16.
Dampfschiffe, die den Kanal unter Zollzeichen befahren und in Holtenau den Lotsen an
Land gesetzt haben, sind auch ohne Seelotsen beim Auslaufen nach der Ostsee von der Meldung
beim Zollwachtschiff in der Kieler Föhrde befreit, wenn sie die im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen
Befreiung von de
Zollbehandlung.
Verkehr mit der
Ostsee.
Eingang ohne
otsen.
Ausgang ohn
Lotsen.