— 76 —
Zollzeichen führen. Nach Passierung des Zollwachtschiffs können die Zollzeichen herab—
genommen werden.
17.
Abfertigung nach der Soweit nicht die vorstehenden Verkehrserleichterungen Anwendung finden, unterliegen
Kieler Föhrde. unter Zollzeichen auf dem Kanal in Holtenau ankommende Schiffe für die Weiterfahrt auf der
Kieler Föhrde der Abfertigung.
» Die Abfertigung nach Kiel und Neumühlen kann auf Antrag auf die Ablassung mit
Uberweisungszettel (Anlage A) unter amtlicher Begleitung beschränkt werden.
Die Uberweisungszettel werden in ein vierteljährlich zu führendes Uberweisungszettel-
èbuch (Anlage B) eingetragen.
— 8 18.
Erweiterungen der Die Zolldirektivbehörde ist ermächtigt, auch anderen Fahrzeugen die Verkehrserleichte—
Erleichterungen. rungen dieses Abschnitts unter Anordnung der in jedem Falle erforderlichen Sicherungsmaßregeln
und Bedingungen zu gewähren.
Zweiter Abschnitt.
Abfertigung der Fahrzeuge.
.. §19.
Eintrittsamt. Fahrzeuge, auf welche die Verkehrserleichterungen des vorigen Abschnitts keine Anwendung
finden, werden nach den allgemeinen Bestimmungen behandelt.
Bei den Abfertigungen für den Eingang und Ausgang wirken die Nebenzollämter zu
Holtenau und Brunsbüttel als Grenzzollämter.
8 20.
Verschließung der Verschließbare Fahrzeuge werden unter amtlichen Verschluß gesetzt.
Fahrzeuge. Der Mundvorrat wird, soweit er den mutmaßlichen Bedarf im Inland übersteigt, nach
dem Ermessen des Eintrittsamts verschlossen.
Ucbersteigt der vorhandene Mundvorrat den Bedarf der Reise nicht, so bedarf es nur
der Anmeldung auf der Lukendeklaration ohne Abgabe einer Schiffsprovisionsliste.
8 21.
Begleitung der Fahr- Von der Verschließung kann auf Antrag des Schiffsführers abgesehen und statt derselben
zeuge. amtliche Begleitung angeordnet werden.
Unverschließbare Fahrzeuge werden unter amtlicher Begleitung abgelassen.
Die Begleitungsbeamten wechseln in Brunsbüttel und Holtenau, auf den nach der Eider
bestimmten Schiffen in Rendsburg.
Die Begleitung abgefertigter Fahrzeuge durch Zollbeamte ist nicht erforderlich, wenn sie
oder der Schleppzug, in den sie eingereiht werden, unter der Zollaufsicht von Lotsen oder Schlepp-
dampfschiffsführern fahren (§ 4 ff.).
8 22.
Vereinfachte Abferti- Ausnahmsweise kann sowohl von der Verschließung wie von amtlicher Begleitung ab-
gung. gesehen werden.
8 23.
Durchgangsvermerk. Auf Grund einer Vorabfertigung angelegte Verschlüsse auf Schiffen, die mit abwechselnder
Berührung des Auslands und Inlands durch den Kanal gehen, werden beim Eintritt und Aus-
tritte nur dann nachgesehen, wenn die Schiffe nicht beim Eingang und Ausgange seewärts der
Behandlung bei den Ansageposten unterworfen sind.
Das Prüfungsergebnis wird auf den Bezettelungen vermerkt (Durchgangsvermerk).
8 24.
Wiedereinfuhr. Das Eintrittsamt bedarf keiner besonderen Genehmigung zur Erledigung von Deklarations—
scheinen, welche auf ein anderes Amt lauten (8 16 des Regulativs, die zollamtliche Behandlung
von Warensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend).