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Anlage 2.
§5 16 lautet:
„8 16.
Auch im Falle der Wiederholung erstreckt sich die Prüfung nicht bloß auf diejenigen Gegen—
stände, in welchen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurück-
geblieben ist, sondern auf sämtliche Prüfungsgegenstände der §§ 1 und 2.“. ·
Anlage 4
erhält folgende Fassung:
„Anlage 4 zu § 106.
—
Zusammenstellung
derjenigen Bestimmungen, welche in bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder
(vgl. 88 7 und 133 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902) zu beachten sind.
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige
das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen
endgültig entschieden ist. (§ 22, 2 der Wehrordnung.)
2. Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über den
Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann angemustert werden, wenn sie
eine Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts darüber bei-
bringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegen-
stehen. (§ 107 der Wehrordnung.) «
3. Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen
nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung angemustert werden. (§ 108, 4 bezw.
§§ 29 und 33, 9 der Wehrordnung.) .
4. Der Anmusterung von Mannschaften, welche sich im Besitz eines Ausschließungs-, Ausmusterungs-
scheins, Ersatzreservepasses, Marine-Ersatzreservepasses oder Landsturmscheins befinden, oder
welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügt
haben oder aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten
kein Hindernis entgegen. «
5. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz-
reserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der Abmeldung bei der Kontroll-
stelle (§ 113, 1 der Wehrordnung) entbunden.
Dieselben müssen sich jedoch spätestens innerhalb 14 Tagen, für den Fall einer Mobil-
machung innerhalb 48 Stunden, nach im Inland erfolgter Abmusterung, bei welcher die Mann-
schaften hierüber durch die Seemannsämter zu belehren sind, unter Vorzeigung der erhaltenen
Abmusterungsbescheinigung (Ziffer 7) bei der zuständigen Kontrollstelle zurückmelden. Befindet
sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige, wohl aber eine andere Kontrollstelle (§ 113, 1 der
Wehrordnung), so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch
bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige Kontroll-
stelle weitergegeben. ·
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so
kann die Meldung ganz unterbleiben.
Von jeder An= und Abmusterung der vorgenannten Mannschaften haben die Seemanns-
ämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolliert werden, nach dem
beigefügten Muster a sofort Mitteilung zu machen. (§ 111, 14 der Wehrordnung.) Die Bezirks-
kommandos bringen die Mitteilungen, welche die dem Beurlaubtenstande der Marine angehörenden
Kapitäne, Steuerleute mit der Befähigung als Schiffer auf großer Fahrt oder als Steuerleute
oder Seedampfschiffsmaschinisten I. bis III. Klasse betreffen, sofort zur Kenntnis desjenigen Marine-
Stationskommandos, welchen die Mannschaften im Mobilmachungsfalle zugewiesen werden.
Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und die bis zur
Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen