Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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2. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von Beamten der preußischen Landwirtschaftskammern von der 
Verpflichtung zur Invalidenversicherung (8§§ 5, 6, 7 des Invalidenversicherungsgesetzes 
— Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463 —). Vom 11. Juni 1904. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 1904 auf Grund des §7 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des §5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 dieses 
Gesetzes auf Beamte, welche von den preußischen Landwirtschaftskammern angestellt sind, einschließlich 
der Lehrer an den Instituten der genannten Kammern anzuwenden seien, sofern diesen Personen eine 
Anwartschaft auf Pension im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
gewährleistet ist. · 
Berlin, den 11. Juni 1904. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Bekanntmuchung, 
betreffend die Befreiung von Beamten der Feuersozietät des platten Landes des Herzog- 
tums Sachsen und der Magdeburgischen Land-Feuersozietät von der Verpflichtung zur 
Invalidenversicherung (§§ 5, 6, 7 des Invalidenversicherungsgesetzes Reichs-Gesetzbl. 
· 1899 S. 463 —). Vom 13. Juni 1904. «- 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 1904 auf Grund des § 7 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abft. 1 dieses 
Gesetzes auf die mit Pensionsanwartschaft angestellten Beamten der Feuersozietät des platten Landes 
des Herzogtums Sachsen und der Magdeburgischen Land-Feuersozietät Anwendung finden sollen. 
Berlin, den 13. Juni 1904. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
  
  
Bekanntmauachung,, 
betreffend die Beausfsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landes- 
behörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 2. Juni 1904 bestimme ich auf Grund des § 3 
Abs. 2 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 139) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres die folgenden 
Versicherungsunternehmungen, welche ihren Sitz im Gebiete des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin 
haben und ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet dieses Bundesstaats hinaus erstrecken, durch die 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Landesbehörde beaufsichtigt werden, nämlich: 
« 1. Mecklenburgische Sterbekasse für Stadt und Land mit dem Sitze in Rostock, 
2. Kuhkasse der Deputatisten und Tagelöhner der Güter Waschow und Dodow mit dem 
Sitze in Waschow. 
Berlin, den 14. Juni 1904. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Berichtigung. In der abgeänderten Fassung des § 31 Abs. 7 Buchstabe a des Musterstatuts 
einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse (Zentralblatt 1903 S. 278) ist in Zeile 1 statt „4 Prozent“ zu 
lesen: „4 ½/8 Prozent.“ 
 
	        
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