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1) Die sämtlichen Räume des Schiffes und die Zugänge zu demselben sind, wenn ein
Beamter sie zwecks Dienstverrichtungen zu betreten hat, bei eintretender Dunkelheit
und, soweit die natürlichen Lichtquellen nicht gusreichen, überhaupt hell zu beleuchten.
Luken und Offnungen sind besonders kenntlich zu machen. Es genügt, wenn dem
diensttuenden Beamten ein Mann der Schiffsbesatzung mit einer Handlaterne zur
Begleitung und Führung mitgegeben wird und dieser die nötige Beleuchtung bewirkt.
Solange den vorstehenden Vorschriften nicht entsprochen ist, kann die weitere Ab-
fertigung des Schiffes versagt werden.“
2. der Ziffer 80 der auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1888 vom Reichskanzler
bekannt gegebenen Normativbestimmungen für die Hafenregulative (Zentralblatt 1888 S. 761)
als dritter, vierter und fünfter Absatz folgende Vorschrift hinzugefügt wird:
„Der Schiffsführer ist verpflichtet, bei der vorläufigen wie bei der Schlußrevision
und bei dem sonstigen zollamtlichen Verkehr auf dem Schiffe für dieses und die Zugänge
desselben auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, welche erforderlich sind, um die mit
den Dienstverrichtungen auf dem Schiffe betrauten Beamten vor Beschädigungen zu schützen.
Insbesondere hat er folgende Vorschriften zu beachten:
a) Laufplanken, Stege, Brücken, Treppen, welche zum Personenverkehre zwischen einem
verankert oder vertaut liegenden Schiffe und dem Lande dienen, müssen breit und
stark genug und wenigstens an einer Seite mit Geländer oder Tau versehen sein.
Die Laufplanken müssen so unterstützt werden, daß allzugroße Schwankungen
sowie ein Abrutschen der Planken von den Stützen verhindert werden. Zu letzterem
Zwecke müssen die Stützen auf beiden Seiten über die Planken hinausragen.
Die Stützen müssen richtig gebaut und in gutem Zustande sein und so auf-
gestellt werden, daß ein Umstürzen vermieden wird; sie sind in solchen Größen vor-
rätig zu halten, daß womöglich eine zur Unterstützung ausreicht; müssen zwei über-
einander gestellt werden, so sind sie in sicherer Weise aneinander zu befestigen.
b) Treppen von mehr als einem Meter Höhe müssen wenigstens auf einer Seite mit
Geländer, Handleisten oder Tau versehen sein.
I) Oberdeckluken sowie alle sonstigen Luken und Offnungen über und unter. Deck, deren
Sülle (Umrandung) unter 80 cm hoch sind, müssen, wenn sie nicht zum Laden,
Löschen oder zu sonstigen Schiffsarbeiten gebraucht werden, fest geschlossen oder durch
Geländer, Ketten, Taue oder in sonst geeigneter Weise geschützt sein, andernfalls aber
den diensttuenden Beamten, bevor diese ihre Umgebung betreten, — auf Verlangen
durch einen zur Begleitung mitzugebenden Mann der Schiffsbesatzung — besonders
gezeigt werden.
d) Bei Glatteis, Reif oder Schneebelag ist den Beamten die erforderliche Hilfe zur Ver-
meidung des Ausgleitens oder Abstürzens zu gewähren.
e) Die Triebräder der Dampfwinden und Steuergeschirre sind mit Schutzblechen oder
sonst geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
1) Die sämtlichen Räume des Schiffes und die Zugänge zu demselben sind, wenn ein
Beamter sie zwecks Dienstverrichtungen zu betreten hat, bei eintretender Dunkelheit
und, soweit die natürlichen Lichtquellen nicht ausreichen, überhaupt hell zu beleuchten.
Luken und Dffnungen sind besonders kenntlich zu machen. Es genügt, wenn dem
diensttuenden Beamten ein Mann der Schiffsbesatzung mit einer Handlaterne zur
Begleitung und Führung mitgegeben wird und dieser die nötige Beleuchtung bewirktt.
Solange den vorstehenden Vorschriften nicht entsprochen ist, kann die weitere Ab-
fertigung des Schiffes versagt werden.“
Berlin, den 18. Januar 1904.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.