fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 21. 
Im Falle der Bewilligung des Armenrechts werden dem für die arme Partei 
bestellten Gerichtsvollzieher die baaren Auslagen von der Staatskasse ersetzt, falls 
nicht dieselben von dem Ersatzpflichtigen beigetrieben werden können (Civilprozeß- 
ordnung §§. 124, 788). 
§. 22. 
Bei Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen des Gerichts- 
vollziehers findet, soweit nicht §. 766 Abs. 2 der Civilprozeßordnung Platz greift, 
§. 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
§. 23. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, unter den Urschriften und Abschriften 
ihrer Akte eine Berechnung der Gebühren und Auslagen aufzustellen, und bei Ge— 
schäften, welche nach Verhältniß der verwendeten Zeit vergütet werden, in dem 
Protokolle die Dauer der letzteren anzugeben. Ist die Zeitangabe unterblieben, so 
darf nur die für die geringste Zeitdauer bestimmte Gebühr berechnet werden. 
§. 24. 
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt vorbehalten: 
1. für Zustellungen, für deren Nachweis auf Grund des §. 39 der Straf- 
prozeßordnung einfachere Formen zugelassen sind, abweichend von den 
Vorschriften dieses Gesetzes geringere Gebühren zu bestimmen; 
2. an Stelle von Gebühren und Auslagen, welche die Gerichtsvollzieher auf 
Grund dieses Gesetzes zu beanspruchen haben, denselben eine anderweite 
Vergütung zu gewähren. 
Für die von den ersatzpflichtigen Personen zu erhebenden Beträge 
bleiben im Falle der Nr. 2 die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend 
§. 25. 
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Feststellung der Vergütung überlassen, 
wenn den Gerichtsvollziehern in Sachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die 
Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, Geschäfte übertragen 
werden, welche denselben in jenen Gesetzen nicht ausdrücklich zugewiesen sind. 

	        
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