Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 1904 beschlossen, den § 14 Abs. 1 des Nieder- 
lageregulativs (Zentralblatt 1888 S. 551) durch nachstehende Bestimmungen zu ersetzen: 
„Ist ein Niederlageschein verloren gegangen, so kann der Niederleger oder dessen Rechts- 
nachfolger die Kraftloserklärung bei dem Amte beantragen. Das Amt vermerkt den Antrag im 
Niederlagerregister und erläßt eine Bekanntmachung, worin der Inhaber des Niederlagescheins auf- 
gefordert wird, diesen spätestens innerhalb eines Monats vorzulegen und seine Rechte nachzuweisen, 
widrigenfalls der als verloren angemeldete Niederlageschein für kraftlos erklärt und ein neuer für 
den Antragsteller werde ausgestellt werden. Die Bekanntmachung ist im Dienstgebäude auszuhängen 
und einmal in eine geeignete Zeitung einzurücken. 
Abschrift der Bekanntmachung ist dem Niederleger, sofern er nicht der Antragsteller und wenn 
sein Wohnort bekannt ist, mitzuteilen. Wird bis zum Ablaufe der bestimmten Frist der Niederlage- 
schein nicht vorgelegt, so wird er durch Beschluß des zuständigen Hauptzoll= oder Hauptsteueramts für 
kraftlos erklärt und die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins angeordnet, der dem Antragsteller 
ausgehändigt wird. « 
Gegen Sicherheitsleistung für den Wert der Ware und den darauf ruhenden Zoll kann das 
Niederlagegut dem Antragsteller auch schon vorher herausgegeben werden, sofern das Amt keinen 
Zweifel daran hat, daß er zur Verfügung über die Ware berechtigt ist. 
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und auf Verlangen vorher zu 
hinterlegen.“, 
Berlin, den 2. November 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
6. Poli zeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
8 -· 
J Name und Stand Alter und Heimat grund Behörde, welche die datum 
S. 5 
8 « ç der Bestrafung. b weisung Ausweisungs- 
7 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
I. 2. l 3. 4. 6. 6. 
  
  
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
[Georg Franz Josef geboren am 10. Juli 1871 zu Ham-wiederholter schwerer Polizeibehörde zu Ham-24. Oktober 
Friedrich Graf= burg, ortsangehörig zu Budapest, Diebstahl im Rück= burg, d. J. 
müller, Reisender, fall, einfacher Dieb- 
stahl im Rückfall und 
versuchter schwerer 
Diebstahl im Rück- 
fall (6 Jahre Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 16 Oklober 
1889), « 
2-Guiseppe(Josef)geborenam20.Januckr1862zuBandendiebftahlinKöniglichBayerischesBe-9.Oktober 
Modena, Vor= Mezzolombardo, Bezirk Trient, Tiro! Fällen (5 Jahre Sirksamt Donauwörth,. J. 
arbeiter, ortsangehörig zu Marco, Bezirk!3 Monate Zucht- 
Rovereto, ebendaselbst, haus, laut Erkennt- 
nis vom 8. Juni 
1899), 
— 
  
  
  
  
 
	        
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