Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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8.  3.

In  Folge  Unseres  Verzichts  auf  das  Obereigenthum  werden  gleichzeitig  auch  Unsere
Vasallen  von  den  Uns,  als  dem  Lehnsherrn,  durch  den  Lehnseid  übernommenen  Pflichten
entbunden.

Dagegen  verlieren  auch  alle  Obliegenheiten,  die  von  Lehnsherrlicher  Seite  gegen  das
Lehn  oder  den  Vasallen  zu  erfüllen  waren,  von  nun  an  alle  Wirksamkeit.

8.  1.

Für  die  Aufbebung  der  Lehnsherrlichkeit,  welche  bisher  von  Uns  in  Ausübung  erhalten

  worden  ist,  wird  keine  Entschädigung  geleistet.
8.  5.

Mit  dem  Wegfalle  des  lehnsherrlichen  Obereigenthums  sind  auch  alle  durch  dasselbe
  begründeten  Beschränkungen  aufgehoben,  welchen  der  seitherige  Vasall  beziehentlich  der
Befugniß  zur  Veräußerung,  Zerschlagung,  Verpfändung  und  zu  sonstigen  Verfügungen
untenvorfen  war,  und  es  wird  derselbe  daher  dem  Lehnsherrn  gegenüber  voller  und
freier  Eigenthümer  der  betroffenen  Gegenstände.

Namentlich  findet  aulch  das  Landesherrliche  Vorkaufsrecht  nicht  mehr  Statt.

Dabei  werden  jedoch  die  aus  dem  Lehusverbande  entlassenen  Rcalitäten  und  Gerechtigkeiten
  auch  in  allen  übrigen  rechtlichen  Beziehungen  als  Allodien  betrachtet  und  behandelt,
  und  es  treten  daher  die  Vorrechte,  welche  selbigen  bisher  wegen  der  Lehnseigenschaft,
namenklich  hinsichtlich  der  Besteuerung  zukamen,  fortan  durchgängig  und  ohne  Cutschddigung
  außer  Anwendung.

8.  6.

Eine  Ausnahme  von  der  im  §.  1  ausgesprochenen  allgemeinen  Aufhebung  des  lehnsherrlichen
  Obereigenthums  ündet  nur  Statt:
1)  bei  dem  an  das  Kürsiliche  Haus  Thurn=  und  Tarxis  verliebenen  nupbaren  Eigentbume
  und  der  Verwaltung  des  Postregals  innerhalb  des  Landestheils  Lobenstein
und  Ebersdorf  ,
2)  binsichtlich  der  zur  Zeit  der  Publikation  dieses  Gesetzes  auf  dem  Heimfall  siebenden
  Mannleben  und  Mann=  und  Weiberleben,  so  lange  dieser  Zustand  dauert.
Es  wird  aber  ein  Lehn  als  auf  dem  Heimfall  secehend  nur  dann  betrachket,  wenn
dasselbe  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  entweder  lediglich  auf  zwei  Augen,
  oder  zwar  auf  vier  Augen  stehet,  allein  mindesteno  eine  der  beiden,  im  Lehnsbesite
befinklichen,  beziehentlich  zur  Lehnsfolge  berechtigten  Personen  das  fünfzigjährige  Lebensalter
  überschritten  hat.  Bei  solchem,  auf  dem  Heimfolle  stebenden  Lehn  bleibt  das  Ober-