Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 26. Januar 
vorigen und 6. Januar dieses Jahres gegen die in Paris erscheinende Druckschrift „Le Rire“ binnen 
Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, 
wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 4. Februar 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Januar d. J. beschlossen, daß die Bestimmungen über 
die zollamtliche Abfertigung der zur unmittelbaren Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet mit der 
Eisenbahn bestimmten Passagiereffekten vom 30. Juni 1892 — Zentralblat 1892 S. 472 ff. — wie folgt 
abgeändert werden: 
1. In Ziffer 1 sind im ersten Satze hinter den Worten „in zweifacher Ausfertigung“ die 
Worte einzuschalten: „„ bei dessen Herstellung das Durchpausverfahren angewendet werden 
kann,“. Dagegen sind im ersten Satze die Worte „nebst den Gepäckkarten“ sowie im 
Schlußsatze die Worte „und dem Gesamtbruttogewicht“ zu streichen. 
In Ziffer 2 ist der Eingang zu fassen: „Seitens des Eingangsamts wird von dem Vor- 
handensein der in dem Verzeichnis aufgeführten Gepäckstücke Uberzeugung genommen;“. Der 
zweite Satz hat zu lauten: „Demnächst werden die Gepäckstücke von dem Eingangsamte 
mit einer neben dem Eisenbahn-Beklebezettel anzubringenden Marke von Größe und Farbe 
des anliegenden Musters versehen, welche den Vermerk trägt „„Zoll-Durchfuhrgepäck 
veoan ... “ und ohne spezielle Revision sowie ohne Verschlußanlage dem 
Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung wieder ausgefoldgt.“" 
Inbten Satze sind die Worte „nebst den Gepäckkarten“ vor „dem Eisenbahnbeamten“ 
zu streichen. 
. Im Muster A ist auf Seite 1 in der Verpflichtung des Warenführers und des Stations- 
beamten das Wort „umstehend“ vor „nachgewiesenen Gewichtsmengen“ zu streichen. Auf 
Seite 2 sind die Spalten 5 und 6 in eine Spalte 5 mit der Uberschrift „Zahl der Gepäck- 
stücke“ zusammenzuziehen. Die Spalte „Bemerkungen“ erhält die Ziffer 6. 
Berlin, den 3. Februar 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
 
	        
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