Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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3. Post= und Telegraphenwesen. 
  
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Anderungen der Vostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert: 
1. § 18. „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung 
von Wechselakzepten." 
a) Der zweite Satz des zweiten Abs. unter IX erhält nachstehende Fassung: 
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag der 
ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. 
b) In demselben Abs ist statt des vierten Satzes zu setzen: 
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so wird der Post- 
auftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der 
Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der Zahlungspflichtige oder 
dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Post- 
auftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn bereits 
bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert wird. 
c) Der zweite Satz des Abs. XV hat, wie folgt, zu lauten: 
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren bei der 
zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter IX. 
d) Der Text der ersten drei Sätze im Abs. XVIII erhält nachstehende Fassung: 
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ oder 
„Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem 
ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalter- 
dienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Er- 
teilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Wird bei der Vorzeigung die Ein- 
lösung oder Erteilung der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage der Vor- 
zeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (IV) bereits verstrichen, 
so werden die Postaufträge sofort zurück= oder weitergesandt. 
2. § 19. „Postnachnahmesendungen.“ 
Unter IV ist als künftiger erster bis dritter Abs. ein zuschalten: 
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) — ausgenommen 
solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonn- 
tagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt, sofern nicht der 
Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Karte ein anderes ausdrücklich 
bestimmt hat. 
Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der etwa ver- 
langten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen über- 
haupt nicht statt. 
Soweit Vorzeigungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen bestimmungs- 
mäßig unterblieben sind, werden solche Tage bei Berechnung der Einlösungsfrist nicht 
mitgezählt. 
3. § 21. „Telegraphische Postan weisungen.“ 
Im Abs. VI ist am Schlusse des ersten Satzes zu streichen „(8 22)“. 
4. § 22. „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen."“ 
à) Die Abs. I und II erhalten folgende Fassung: 
1 Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger durch 
besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Das Verlangen der Eilbestellung 
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