320 Militärstrafgerichtsordnung.
ältesten beisitzenden Offizier unter dem Urtheile vermerkt.
4) 5) 6) 7)8) 9) 10)
Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die
Namen der Richter, des Vertreters der Anklage und des
Gerichtsschreibers, welche an der Sitzung Theil genommen
haben, sind in das Urtheil aufzunehmen.
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind
bei den Standgerichten vom Vorsitzenden, bei den Kriegsgerichten
von dem Kriegsgerichtsrathe, der die Verhandlung
geführt hat, zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
1!) Vgl. § 275 RStr PO.
2) Instruktionelle Vorschrift.
3) Die Aufnahme der Urteilsgründe in das Protokoll erscheint
nur bei einfacheren Sachen empfehlenswert.
4) Anderungen der bereits unterzeichneten Urteilsgründe
bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Unterschrift der sämtlichen
Richter. Vgl. RG. 17. Okt. 1892. E. 22,259. Wenn ein
Mitglied des erkennenden Gerichts Bedenken gegen die Fassung
der Urteilsgründe erhebt, so ist dies eine interne Angelegenheit
des Gerichts. Die Bedenken dürfen daher, falls solche nicht
mündlich oder schriftlich auf einer besonderen Anlage erhoben
werden, an dem vorgelegten Urteilsentwurfe nur in einer wieder
zu beseitigenden Weise, z. B. durch mit Blei ausgeführte Bemerkungen,
zum Ausdruck gebracht werden. Die abweichende
Ansicht am Schlusse des Urteils an der Stelle, wo das Mitglied
seine Namensunterschrift zu vollziehen hat, mit Tinte zum Ausdruck
zu bringen, ist unzulässig. RMGer. PE. VI, 62.
4a) Die im Abs. 1 gegebene Frist für die Beibringung
des Urteils erster Instanz erstreckt sich auch auf die in Abs
angeordnete Unterschrift der Richter, welche bei der Entscheidung
mitgewirkt haben. RMGer. III. 20. Dez. 1904. E. 8,58.
5) Das gleiche gilt, wenn mehrere Richter behindert sind.
6) Offenbare Schreib= oder Redaktionsfehler können auch
nach Verkündung des Urteils sowohl von Amts wegen, als
auch auf Antrag jederzeit berichtigt werden. RG. 22. Jan.
1886. E. 8,297. Loewe Vorb. zum dritten Buche Nr, 2c, Kopp-.
60 And d chlossen. RG
ede sachliche Anderung dagegen ist ausgeschlossen. .
23. Dez. 1895. E. 28,81. gegen ih *
7) Auch dann, wenn das Urteil mit Gründen vollständig