Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

320  Militärstrafgerichtsordnung.

ältesten  beisitzenden  Offizier  unter  dem  Urtheile  vermerkt.
  4)  5)  6)  7)8)  9)  10)

Die  Bezeichnung  des  Tages  der  Sitzung,  sowie  die
Namen  der  Richter,  des  Vertreters  der  Anklage  und  des
Gerichtsschreibers,  welche  an  der  Sitzung  Theil  genommen
haben,  sind  in  das  Urtheil  aufzunehmen.

Die  Ausfertigungen  und  Auszüge  der  Urtheile  sind
bei  den  Standgerichten  vom  Vorsitzenden,  bei  den  Kriegsgerichten
  von  dem  Kriegsgerichtsrathe,  der  die  Verhandlung
  geführt  hat,  zu  unterschreiben  und  mit  dem
Gerichtssiegel  zu  versehen.

1!)  Vgl.  §  275  RStr  PO.

2)  Instruktionelle  Vorschrift.

3)  Die  Aufnahme  der  Urteilsgründe  in  das  Protokoll  erscheint
  nur  bei  einfacheren  Sachen  empfehlenswert.

4)  Anderungen  der  bereits  unterzeichneten  Urteilsgründe
bedürfen  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Unterschrift  der  sämtlichen
  Richter.  Vgl.  RG.  17.  Okt.  1892.  E.  22,259.  Wenn  ein
Mitglied  des  erkennenden  Gerichts  Bedenken  gegen  die  Fassung
der  Urteilsgründe  erhebt,  so  ist  dies  eine  interne  Angelegenheit
des  Gerichts.  Die  Bedenken  dürfen  daher,  falls  solche  nicht
mündlich  oder  schriftlich  auf  einer  besonderen  Anlage  erhoben
werden,  an  dem  vorgelegten  Urteilsentwurfe  nur  in  einer  wieder
zu  beseitigenden  Weise,  z.  B.  durch  mit  Blei  ausgeführte  Bemerkungen,
  zum  Ausdruck  gebracht  werden.  Die  abweichende
Ansicht  am  Schlusse  des  Urteils  an  der  Stelle,  wo  das  Mitglied
seine  Namensunterschrift  zu  vollziehen  hat,  mit  Tinte  zum  Ausdruck
  zu  bringen,  ist  unzulässig.  RMGer.  PE.  VI,  62.

4a)  Die  im  Abs.  1  gegebene  Frist  für  die  Beibringung
des  Urteils  erster  Instanz  erstreckt  sich  auch  auf  die  in  Abs
angeordnete  Unterschrift  der  Richter,  welche  bei  der  Entscheidung
mitgewirkt  haben.  RMGer.  III.  20.  Dez.  1904.  E.  8,58.

5)  Das  gleiche  gilt,  wenn  mehrere  Richter  behindert  sind.

6)  Offenbare  Schreib=  oder  Redaktionsfehler  können  auch
nach  Verkündung  des  Urteils  sowohl  von  Amts  wegen,  als
auch  auf  Antrag  jederzeit  berichtigt  werden.  RG.  22.  Jan.
1886.  E.  8,297.  Loewe  Vorb.  zum  dritten  Buche  Nr,  2c,  Kopp-.
  60  And  d  chlossen.  RG

ede  sachliche  Anderung  dagegen  ist  ausgeschlossen.  .
23.  Dez.  1895.  E.  28,81.  gegen  ih  *
7)  Auch  dann,  wenn  das  Urteil  mit  Gründen  vollständig